Solidarische Haftung bei Behandlungsfehlern
… bei Behandlungsfehlern mehrerer Krankenanstalten. In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der Frage beschäftigen, wer in welchem Ausmaß für einen ärztlichen Fehler einstehen muss, wenn in mehreren Krankenanstalten hintereinander fehlerhafte Behandlungsschritte gesetzt wurden. Im konkreten Fall ging es um die Behandlung eines Unfallopfers, das zunächst in einem LKH mehrere Wochen behandelt (Kahnbeingips) worden war.
Nachdem keine Besserung eintrat, wandte sich der Patient an ein UKH, wo die bisherige Therapie zunächst weitergeführt wurde. Erst nach einigen Tagen wurde eine Operation vorgenommen. Nach Aussage des Sachverständigen war weder die Behandlung im LKH noch jene im UKH lege artis. Die Ärzte im LKH hätten spätestens bei der ersten ambulanten Kontrolle die Fehlstellung des Kahnbeinbruchs erkennen und eine operative Einrichtung und Stabilisierung des Bruchs durchführen müssen. Durch das Zuwarten mit der Operation kam es trotz Ruhigstellung im Gips zur Bildung einer Zyste im Bruchbereich und einer Pseudarthrose (Falschgelenk) der Fraktur. Die Ärzte im UKH hätten die Operation sofort durchführen müssen. Darüber hinaus wurde bei der Operation eine zu lange Schraube eingesetzt, wodurch an den benachbarten Knochen zunehmende Veränderungen auftraten.