Zeitlich befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags
Um die Konjunktur zu beleben, plant die Bundesregierung eine deutliche Ausweitung der steuerlichen Anreize für Unternehmensinvestitionen. Vorgesehen ist eine befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags (IFB) von derzeit 10 % auf 20 % – für ökologische Investitionen sogar von 15 % auf 22 %. Die Begünstigung soll für Anschaffungen gelten, deren Kosten zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 anfallen.

Der IFB kann als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe für neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb zugeordnet sind. Maximal begünstigt bleiben wie bisher Investitionen bis zu 1 Mio. Euro pro Betrieb und Jahr. Da der IFB direkt die steuerpflichtigen Einkünfte mindert, hängt die tatsächliche Steuerersparnis vom individuellen Einkommensteuersatz ab – bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bis zu 55 %. Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden oder ins Ausland überführt, ist der geltend gemachte IFB grundsätzlich nachzuversteuern. Welche Investitionen als Ökologisierungsmaßnahmen dem erhöhten IFB unterliegen, hat der Bundesminister für Finanzen (BMF) in einer eigenen Verordnung (Öko-IFB-VO, § 1) festgelegt. Nicht begünstigt sind unter anderem Gebäude, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen zur Förderung fossiler Energieträger sowie Wirtschaftsgüter, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) genutzt wird.
Unternehmer müssen abwägen, ob sie ein Wirtschaftsgut dem IFB oder dem GFB zuordnen – beide Begünstigungen können nicht für dasselbe Objekt geltend gemacht werden. Für natürliche Personen oder Personengesellschaften gilt: Liegt der Gewinn unter 33.000 Euro, ist der IFB immer vorteilhafter, da der GFB erst oberhalb dieser Schwelle greift. In Verlustjahren kann der IFB zudem zu einer höheren steuerlichen Entlastung führen, während der GFB entfällt. Umgekehrt ist der GFB durch eine jährliche Obergrenze von 41.450 Euro limitiert.