10. Juni 2025Steuerliche Änderungen

Was im Budgetbegleitgesetz 2025 für Ordinationen von Interesse ist

Mit dem am 2. Mai 2025 präsentierten Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) plant das Finanzministerium umfassende steuerliche Änderungen, die auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie für Gesundheitsunternehmen von Bedeutung sind.

Krankenschwester schließt Ladegerät an Elektroauto an, bevor sie zur Arbeit geht.
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Für Ärztinnen und Ärzte, die auf E-Mobilität setzen, ist es wichtig, rechtzeitig die künftige Steuerlast zu kalkulieren. Denn die Versicherungen werden die neue Steuer für E-Autos rückwirkend einheben und an den Staat abführen.

Zentrale Punkte betreffen insbesondere Einkommensbesteuerung, Immobilienverkäufe, Betriebsausgabenpauschalen sowie neue Regelungen im Bereich der Umsatzsteuer.

Erhöhung der Basispauschalierung

Für selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte besonders relevant ist die Erhöhung der Basispauschalierung: Ab 2025 steigt die Umsatzgrenze auf 320.000 Euro, die Betriebsausgabenpauschale auf 13,5%. 2026 sind sogar 420.000 Euro Umsatzgrenze und 15% Pauschale vorgesehen.

Auch die pauschale Vorsteuer wird angehoben – 2025 auf 5.760 Euro, ab 2026 auf 7.560 Euro.

Beim Verkauf umgewidmeter Grundstücke fällt ab Juli 2025 ein Umwidmungszuschlag von 30% auf den Gewinn an – unabhängig vom Vermögensstatus. Das betrifft Grundbesitzer, deren Immobilien potenziell als Baugrund genutzt werden kann.

Zugleich wird die Grunderwerbsteuer bei Share Deals deutlich verschärft – durch Absenkung der Beteiligungsschwelle auf 75% und Einbeziehung mittelbarer Anteilsübertragungen. Share Deals sind Immobilientransaktionen, bei denen nicht das Grundstück selbst verkauft wird, sondern Anteile (Shares) an einer Gesellschaft, die das Grundstück besitzt.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Ab 1. September 2025 wird zudem die elektronische Zustellung durch das Finanzamt verpflichtend, auch für Kleinunternehmerinnen und -unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht.

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte steigt der Pendlereuro ab 2026 auf 6 Euro/km. Zusätzlich kann 2025 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 1000 Euro gewährt werden – freiwillig und sachlich begründet.

Das BBG 2025 bringt sowohl steuerliche Entlastungen als auch neue Belastungen – vor allem bei geplanten Grundstücksveräußerungen oder Investitionsentscheidungen im Praxisbereich. Die Änderungen sollen mit 1. Juli des Jahres in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.

Warum das E-Auto-Fahren deutlich teurer wird

Seit 1. April 2025 gehört die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bei der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt) der Vergangenheit an. Damit werden künftig nicht nur neu zugelassene, sondern auch bereits bestehende E-Pkw, E-Motorräder und weitere E-Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen steuerpflichtig.

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Besitzabgabe, die gemeinsam mit der Haftpflichtversicherung abgerechnet wird. Bisher galt: Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren werden nach Motorleistung und CO2-Ausstoß besteuert – für Elektrofahrzeuge entfiel diese Pflicht. Das ändert sich nun mit der Gesetzesnovelle im Rahmen des Budgetsanierungspakets 2025.

Besteuerung nach Leistung und Eigengewicht

Künftig erfolgt die Besteuerung von E-Autos auf Basis zweier Faktoren:

  • Nenndauerleistung des Motors sowie
  • Eigengewicht des Fahrzeugs.

Beide Angaben finden sich im Zulassungsschein. Für die Berechnung wird von der Nenndauerleistung ein Freibetrag von 45kW abgezogen.

Beim Eigengewicht gilt ein Freibetrag von 900kg. Für das restliche Gewicht werden gestaffelte Tarife angesetzt. Laut Musterrechnung der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ergibt das für ein durchschnittliches E-Auto mit 100kW Dauerleistung und 2000kg Eigengewicht rund 495 Euro jährlich.

Der ÖAMTC rechnet mit einer Bandbreite zwischen 70 und über 2.000 Euro pro Jahr, je nach Modell, Leistung und Gewicht.

Auch E-Motorräder werden künftig besteuert. E-Mopeds bleiben weiterhin ausgenommen.

Auch Plug-in-Hybride betroffen

Ebenso betroffen sind Plug-in-Hybride: Für nach dem 30. September 2020 zugelassene Fahrzeuge wird der CO2-Abzug neu berechnet, was zu einer Erhöhung der Steuerlast führen kann.

Für viele Ärztinnen und Ärzte, die auf E-Mobilität setzen – sei es privat oder im Rahmen ihrer Praxisorganisation –, ist es wichtig, rechtzeitig die künftige Steuerlast zu kalkulieren. Versicherungen werden die Steuer rückwirkend einheben und müssen diese bis spätestens 17. Dezember 2025 an den Staat abführen.