16. Okt. 2024Mitarbeiterprämie

Das bringt die geplante Steuerreform

Die Mitarbeiterprämie verfügt über eine spezielle Geschichte. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 war es möglich, den Arbeitnehmern eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung bis zu einer Höhe von EUR 3000 lohnabgabenfrei zu gewähren.

Geldscheine, Hände und ein Taschenrechner.
Foto: Medienzunft-Berlin/AdobeStock

Auch für das Kalenderjahr 2024 wurde die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten formalen Voraussetzungen eine Mitarbeiterprämie bis zu dieser Höhe lohnabgabenfrei zu gewähren. Dies bedeutet: keine Lohnsteuer, keine SV-Abgaben, keine Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Befreiung von DB, DZ sowie Kommunalsteuer. Lange war nicht eindeutig geklärt, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 113/2024, vom 19. Juli 2024/§ 124b Z 447 EstG) wird vom BM für Finanzen festgestellt, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt – und somit lohnabgabenfrei zu behandeln ist.

Zahlung auf Basis eines Kollektivvertrags

Die Voraussetzungen für eine Mitarbeiterprämie sind eng gefasst: Die Steuerbegünstigung ist nur dann gegeben, wenn die Prämie auf einer „lohngestaltenden Vorschrift“ beruht. Mit anderen Worten: Die Zahlung muss auf Basis eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Gibt es keinen KV und keinen Betriebsrat, muss mit allen Arbeitnehmern eine Vereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiterprämie getroffen werden. Die Prämie darf nicht anstelle eines Teils des Gehaltes, einer üblichen Prämie oder eines immer schon verhandelten Bonus ausbezahlt werden. Nur die bisher gewährte Teuerungsprämie wird in Bezug auf die Lohnabgabenfreiheit vom Finanzamt akzeptiert.

Die Prämien-Vereinbarung muss grundsätzlich für sämtliche Mitarbeiter gelten. Sachliche Differenzierungen in Bezug auf deren Höhe sind aber zulässig. Eine aliquote Berechnung der Prämie für unterjährige Ein- und Austritte, Zeiten eines ruhenden Dienstverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung sind daher steuerrechtlich akzeptiert. Ich empfehle, die Rahmenbedingungen für die Prämie schriftlich festzuhalten und dabei einen Widerrufsvorbehalt zu formulieren: Die Prämie wird unter der Bedingung bezahlt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden kann.