Wie ist der rechtliche Status mitarbeitender Ehepartner?
Früher war es gang und gäbe – heute findet sich die Konstellation in Einzelordinationen immer noch häufig: Es ist oft ein Ehepartner des Arztes oder der Ärztin, der Empfang und Administration der Ordination leitet.
Für Finanz und Sozialversicherung ist die familiäre Mitarbeit in der niedergelassenen Praxis stets Anlass für besonderes Interesse. Für die kontrollierenden Steuer- und Beitragsinstitutionen birgt familiäre Mitarbeit von Familienangehörigen im familieneigenen Unternehmen schnell den Geruch der Unregelmäßigkeit. Daher gilt es zu klären, ob ein entgeltpflichtiges Dienstverhältnis inklusive aller Abgabepflichten vorliegt oder eine sogenannte unentgeltliche familienhafte Mitarbeit, die frei ist von allen Steuer- und Versicherungspflichten.
Keine Geld- und Sachleistungen
Von familienhafter Mitarbeit spricht man, wenn die Tätigkeit im Betrieb unentgeltlich erfolgt und auf jegliche Gewährung von Geld- und Sachleistungen verzichtet wird. Dann entstehen auch keine Steuer- und Sozialversicherungspflichten. Denn wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner im Betrieb tätig wird, so ist aufgrund der ehelichen Beistandspflicht von familienhafter Mitarbeit auszugehen. Von einem Dienstverhältnis wird gesprochen, wenn dieses ausdrücklich (z.B. im Rahmen eines Dienstvertrages) vereinbart wird. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Lebensgefährten im Betrieb, auch wenn hier die eheliche Beistandspflicht fehlt.
Wird der Ehepartner für seine Mitarbeit bezahlt, besteht ein reguläres Dienstverhältnis auf Basis eines Vertrages. Dabei muss das Gehalt ortsüblich für die Tätigkeit sein. Eine überdurchschnittlich gute Bezahlung wird hinterfragt – auch wenn alle Beitragspflichten erfüllt werden. Zu vermeiden ist auch der Anschein einer Scheinbeschäftigung: Wenn der Ehepartner nur auf dem Papier mitarbeitet, gilt dies – auch wenn alle Abgaben bezahlt werden – als Scheinarbeitsvertrag. Ohne Arbeitsleistung gilt der Dienstvertrag als nichtig. Eine nur fallweise Anwesenheit des Ehepartners in der Ordination muss sich in der vertraglich bestimmten Arbeitszeit und dem Gehalt niederschlagen. Sämtliche Verdachtsmomente werden ausgeräumt, wenn eine durchgängige Erfassung der Arbeitszeit vorgelegt werden kann.