Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Sie kennen NEO, Ripple oder Dogecoin? Dann zählen Sie schon zu den mit dem Thema Kryptowährungen Vertrauten. Die Formate sind nur drei von geschätzt 10.000 Digitalanlagen, die es bereits geben soll. Bitcoin ist die älteste und bekannteste Internetwährung. Ether oder Ethereum die zweitwichtigste Digitaldevise.
Ich bemerke in meinen Beratungsgesprächen, dass nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne Kryptowährungen für viele Anleger:innen zum Thema geworden sind. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.
Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Bei meiner ärztlichen Klientel fallen die Veranlagungen in aller Regel unter den privaten Handel: Dabei gilt auch bei Kryptowährungen die Einkommensteuerpflicht, dies aber grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist.
Die Handelsgewinne bleiben steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als 440 Euro betragen.
Wenn Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung innerhalb eines Jahres stattfinden, dann werden die erzielten Kursgewinne dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif mit bis zu 55 Prozent besteuert.
Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet. Sie kommen meist zur Sprache, wenn bei Betriebsprüfungen nach der Finanzierung besonderer Anschaffungen gefragt wird oder Buchungen über das Geschäftskonto laufen. Gewinne müssen daher in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!
Mag. Iris Kraft-Kinz
MEDplan, 1120 Wien
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