30. März 2020

Der erste KV für angestellte Ordinationsärzt: innen

Geschäftsleute, die sich im Büro die Hände schütteln
alvarez/GettyImages

Seit 1. November 2019 erlaubt das Ärztegesetz die Anstellung von Ärzt:nnen in Ordinationen. Bis heute gelang es aber nicht, einen (geplanten) österreichweiten Kollektivvertrag auszuverhandeln. Die Ärztekammer Oberösterreich hat das Heft in die eigene Hand genommen und als erstes Bundesland eine Einigung über diesen wichtigen Kollektivvertrag erzielt.

Der Kollektivvertrag gilt für angestellte Ärzt:innen in Einzelordinationen, unabhängig davon, ob Wahl- oder Kassenarzt, ebenso auch für die Anstellung bei Gruppenpraxen oder in Primärversorgungseinheiten. Der Kollektivvertrag stellt Mindestnormen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Er regelt die Anstellung in Vollzeit als auch in Teilzeit. In dem seit 1. Jänner 2020 gültigen Vertrag wird die Normalarbeitszeit mit 38 Stunden pro Woche festgesetzt. Überstunden sind dabei mit einem 50-prozentigen Zuschlag oder durch entsprechenden Zeitausgleich abzugelten. Teilzeitvereinbarungen werden aliquot gehandhabt.

Urlaub und Fortbildungsurlaub

Für den Urlaub gelten die üblichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wobei für angestellte Fachärzt:innen, die im Bereich Radiologie, Nuklearmedizin sowie Strahlentherapie-Radioonkologie tätig sind, ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen pro Jahr vorgesehen ist. Außerdem hat jede/r angestellte Arzt/Ärztin bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf mindestens 50 Stunden Fortbildungsurlaub, der entsprechend nachzuweisen ist.

Gehaltsanpassung und Probezeit

Das Gehalt regelt der Kollektivvertrag in einem eigenständigen Gehaltsschema, das zwischen Allgemeinmediziner:in und Facharzt/-ärztin unterscheidet. Für 2020 ist bei Allgemeinmediziner:innen ein Grundgehalt von 4.396,75 Euro brutto für 14-mal im Jahr vorgesehen. Fachmediziner:innen starten mit einem Grundgehalt von 5.212,50 Euro pro Monat. Alle drei Jahre findet – zusätzlich zur Inflationsanpassung – eine Vorrückung in Höhe von 5 Prozent statt. Nicht unwesentlich: Nur der erste Monat gilt als Probemonat, bei dem beide Seiten ohne Angabe von Gründen kündigen können.

Mag. Iris Kraft-Kinz
MEDplan, 1120 Wien
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune