Wann dürfen die Finanzbehörden Einschau in ein Bankkonto halten?

Es ist selten. Aber es kommt mitunter vor: Die Finanzbehörden dürfen bei dringendem Verdacht die Öffnung eines Bankkontos verlangen und eine sogenannte Konteneinschau halten. Dabei werden Kontenbewegungen und Kontostand ersichtlich. Für diesen Eingriff in die Bürgersphäre bedarf es allerdings des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts BFG. Der Gesetzgeber schützt alle Bankkontoinhaber:innen vor dem Einblick der Finanz – aber nur so lange, als nicht belastbare Verdachtsmomente bestehen, dass sich auf dem Bankkonto vor der Finanz verborgene steuerpflichtige Zahlungseingänge befinden. Konkret verlangt die Abgabenbehörde eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Wichtig: Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu bewerten. Das Bundesfinanzgericht hat in zahlreiche Entscheidungen präzisiert, wann es eine Konteneinschau für zulässig hält. Dies ist meist dann der Fall, wenn die Angaben eines Steuerpflichtigen nicht wirklich nachvollziehbar sind und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen. Die Einschau wird auch erlaubt, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen nicht möglich sind, um die Angaben in einer Steuererklärung zu kontrollieren. Auch müssen die Finanzbehörden angeben, für welche konkreten Konten und welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird. Wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen und die Zweifel an der Richtigkeit der Steuerangaben begründet erscheinen, gibt das BFG die Erlaubnis zur Konteneinschau.

Mag. Iris Kraft-Kinz
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune