18. Mai 2017

Dienstauto & Co.: So bremsen Sie den Fiskus aus

Was niedergelassene Ärzte bei der Anschaffung und Nutzung eines Autos beachten sollten und wann bei angestellten Ärzten das große Pendlerpauschale zum Tragen kommt: 10 Antworten auf praxisrelevante Fragen. (Medical Tribune 20/2017)

Liebe zum Auto kann auch bei Ärzten weit gehen, Kosten müssen es nicht.
Liebe zum Auto kann auch bei Ärzten weit gehen, Kosten müssen es nicht.

Ob wegen der Dienstzeiten im Spital oder der Hausbesuche in der Praxis: Nur wenige Ärzte kommen ohne Auto aus. Dieses ist aber häufig ein Zank­apfel mit dem Fiskus, weiß Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberater für Ärzte in Wien*. „Die Finanzprüfer beäugen die Fahrzeuge und die damit zusammenhängenden Kosten sehr genau“, sagt er im Gespräch mit der Medical Tribune. Umso wichtiger sei es zu wissen, welche Fragen immer wieder auftauchen und welche Fehler tunlichst vermieden werden sollten.

1    Was ist bei der Anschaffung und Nutzung eines KFZ steuerlich zu beachten?

Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung bildet die Grundlage für die steuerliche Anerkennung. Wird das KFZ weniger als zur Hälfte betrieblich genutzt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Entweder das Kilometergeld in Höhe von 42 Cent pro Kilometer wird geltend gemacht. „Im Regelfall ist das für den angestellten Arzt mit Wahlarztordination die optimale Lösung“, hebt Leonhart hervor.
  • Oder es werden sämtliche Kosten und auch die Abschreibung summiert, darauf der Prozentsatz der betrieblichen Nutzung angewendet und der entstehende Betrag als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, so stellt es sogenanntes „betriebsnotwendiges“ Vermögen dar, muss ins Anlagenverzeichnis aufgenommen werden und ist mit den tatsächlich anfallenden Kosten zu verrechnen. Stattdessen Kilometergeld geltend zu machen, wäre unzulässig.

2    Wie viel darf das Gefährt als „Betriebsvermögen“ kosten?

Als steuerlich anerkannter Wert eines Fahrzeuges gelten maximal 40.000 Euro. Ist der Kaufpreis höher, gilt der übersteigende Betrag als „Luxustangente“. Da das Finanzamt davon ausgeht, dass damit zum Teil auch höhere Kosten verbunden sind, müssen auch wertabhängige Aufwendungen wie Versicherungsprämien und Zinsen um die „Luxustangente“ reduziert werden. „Das ist jener Prozentsatz, um den der Listen-Neupreis des PKWs die von der Finanz anerkannten 40.000 Euro übersteigt“, erläutert Leon­hart. Die Regelung gelte ebenso für Leasing-Fahrzeuge.

3    Über wie viele Jahre erfolgt die Abschreibung?

Die steuerliche Nutzungsdauer eines KFZ in Österreich beträgt acht Jahre. Es dürfen also pro Jahr nur 12,5 Prozent Abschreibung geltend gemacht werden. Das gilt auch für geleaste Autos. „Wenn der Leasingvertrag über vier Jahre abgeschlossen wird, muss der Aufwand also so berechnet werden, als ob man acht Jahre lang Leasing­raten zahlen würde“, schildert Leon­hart. Ausnahme: Sogenannte Kleinbusse oder Klein-LKWs können auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben werden. Es lohnt sich deshalb, vor der Entscheidung für ein Auto die „Kleinbus-Liste“ auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) zu studieren. Für käuflich angeschaffte Klein-Busse und -LKWs kann außerdem der 13-%-Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

4    Was hinterfragen Finanzprüfer im Kontext mit dem Autokauf noch gerne?

Speziell bei weniger gut gehenden Ordinationen wird gerne hinterfragt, wie denn der Kaufpreis eines 70.000 Euro „schweren“ Gefährtes bar auf den Tisch gelegt werden konnte, wenn dieser Betrag möglicherweise über dem versteuerten Jahresgewinn liegt. „Wenn der Wagen über Kredit oder Leasing finanziert wurde, ist man nicht um die Antwort verlegen, andernfalls wird man plausible Finanzierungsquellen wie etwa aufgelöste Sparbücher hervorkramen müssen, damit nicht der Verdacht von ungeklärtem Vermögenszuwachs aufkommt“, gibt Leonhart zu bedenken.

5    Warum macht es Sinn, ein Fahrtenbuch zu führen, und welche Angaben sollte es enthalten?

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist der angesetzte Privatanteil des betrieblichen Autos oft ein Diskussionspunkt. Eine korrekte Erfassung der privaten Kilometerleistung liefert nur ein vollständig geführtes Fahrtenbuch. Laut BMF-Erlass hat es folgende Angaben zu enthalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder betrieblichen Fahrt. Da man als Arzt zur gesetzlichen Verschwiegenheit verpflichtet ist, darf der Name des Patienten nicht verlangt werden.

6    Was, wenn einem ein Fahrtenbuch zu mühsam ist?

Die in der Praxis gängigste Vorgangsweise ist die Ermittlung des Privatanteils im Schätzwege. Man benötigt die Jahreskilometerleistung und die betrieblich gefahrenen Kilometer. Als betriebliche Fahrten gelten jene von der Wohnung zur Ordination, Hausbesuche, Einkäufe für die Ordi, Fortbildungen, Fahrten zum Steuerberater, zur Ärztekammer oder in die Gebietskrankenkasse. Wird der Privatanteil allerdings nur auf dem Schätzungsweg ermittelt, gibt es bei Betriebsprüfungen immer wieder Meinungsverschiedenheiten. Der „Glaubhaftmachung“ kann dienen, wenn man ein Fahrtenbuch nur über einige Monate führt und den so ermittelten Anteil für Privatfahrten bei gleichbleibenden Gegebenheiten auch auf die Zukunft anwendet – hat Leonhart einen Tipp parat. Achtung: Wenn kein Fahrtenbuch geführt und kein weiteres Auto für den Betrieb genutzt wird, muss der Privatanteil des betrieblichen Autos mit mindestens 20 Prozent angesetzt werden.

7    Wenn es bei der Fahrt zur Arbeit oder bei einer beruflichen Fahrt zu einem Unfall kommt, sind die entstandenen Kosten absetzbar?

Ja, und dabei spielt es keine Rolle, wenn bei der Fahrt zum Arbeitsplatz eine private Erledigung erfolgte, man also z.B. die Kinder zur Schule gebracht hat. Allerdings schließt auch bei Unfällen im Zuge reiner Berufsfahrten grobe Fahrlässigkeit die steuerliche Abzugsfähigkeit aus. Beispiele: Alkoholisierung, Überholen in unübersichtlichen Kurven etc. Bei rein privat veranlassten Fahrten ist eine steuerliche Berücksichtigung von Unfallkosten natürlich ausgeschlossen.

8    Können auch angestellte Ärzte Unfallkosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?

Ja. Die steuerliche Absetzung umfasst in jedem Fall die nach Abzug der durch die Haftpflichtversicherung verbleibenden Eigen- und Fremdkosten, also neben den eigentlichen Reparaturkosten auch Ausgaben für Gutachter, Schadenersatz, Anwalt und Gericht. Die Unfallkosten werden in der Steuererklärung unter „sonstige Ausgaben“ angeführt. Ein entsprechender Anstieg dieser Position gegenüber dem Vorjahr führt häufig zu einer Anfrage des Finanzamts, weiß Leonhart. Wichtig seien zur Beweisführung des beruflichen Zusammenhanges: Gutachten von Sachverständigen, polizeilicher Unfallbericht, Terminkalender, Rechnungen u.Ä.m.

9    Was ist zu beachten, wenn man sowohl eine Praxis hat, als auch in einem Angestelltenverhältnis steht?

Bei Ärzten, die etwa vormittags im Krankenhaus und nachmittags in der Ordination tätig sind, sind alle Fahrten, die zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt werden, nicht den Betriebsfahrten, sondern den Privatfahrten zuzurechnen und erhöhen somit den Privatanteil. Das gelte laut Verfassungsgerichtshof auch für Fahrten ins Spital zwecks Behandlung von Sonderklassepatienten, obwohl die Klassegelder zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen.

10    Wann kommen bei angestellten Ärzten Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale zum Tragen?

Durch den Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich gelten grundsätzlich alle Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer als abgedeckt. Das Pendlerpauschale ist vorgesehen, wenn die Fahrtstrecke länger bzw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Da Schicht- und Wechseldienst, Gleitzeit und sonstige flexible Arbeitszeitmodelle plausible Angaben für die Unzumutbarkeit sind, kommt bei Spitalsärzten oftmals das große Pendlerpauschale zum Tragen.

Pauschale

*Leonhart + Leonhart, Steuerberatung für Ärzte
1070 Wien, Mariahilferstr. 74a
Tel.: 01/523 17 68 – www.leonhart.at

Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune