1. Dez. 2015

Komplexes System Sonderklasse

Die OGH-Entscheidung, mit der ein Tiroler Primararzt mit seiner Klage wegen eines Sonderklassehonorars abgeblitzt ist, sorgt weiter für Debatten. Die privaten Krankenversicherer geben sich in dieser Causa gelassen.

Sonderklassegelder werden in den Ländern unterschiedlich aufgeteilt.
Sonderklassegelder werden in den Ländern unterschiedlich aufgeteilt.

Österreichs private Krankenversicherer nehmen die OGH-Entscheidung 7 Ob 51/15y zumindest nach außen unaufgeregt zur Kenntnis. Wie berichtet (MT Nr. 44) hat der OGH die Klage eines Tiroler Klinikchefs gegen einen Sonderklassepatienten auf Zahlung eines Honorars von 7335,90 Euro abgewiesen. Der diensthabende Oberarzt hatte an dem nicht privat versicherten Patienten eine akut notwendige Operation durchgeführt. Der auf Urlaub weilende Primar scheiterte mit seiner Honorarforderung an der Sichtweise des OGH, wonach das Tiroler Krankenanstaltengesetz einen persönlichen Vertrag zwischen honorarberechtigtem Arzt und  Sonderklassepatient verlange. Dieser Vertrag verpflichte den Arzt dazu, die Betreuung und Behandlung des Patienten selbst vorzunehmen oder Ärzte seines Vertrauens einzubinden. Im konkreten Fall zog der OGH den Schluss, dass die Behandlung vom diensthabenden Oberarzt „ohne die geringste – selbst organisatorische – Beteiligung des Klägers durchgeführt“ worden sei, und wies deshalb sein Honorarbegehren  ab.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune