25. März 2019Erwachsenenvertretung

Selbstbestimmt trotz Stellvertretung

Die neuen Rahmenbedingungen des seit 1.7.2018 gültigen Erwachsenenschutzgesetzes bestimmen auch die medizinische Behandlung und Fragen der Entscheidungsfindung mit Patienten und Stellvertretern neu. (Medical Tribune 13/19)

Je nach Unterstützungsbedarf sieht das neue Gesetz vier Vertretungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Befugnissen vor.

Aus den ehemaligen „Sachwaltern“ wurden nun „Erwachsenenvertreter“. Die neuesten Regelungen des Erwachsenenschutzgesetzes, das mit 1. Juli 2018 in Kraft trat, sollen wesentlich mehr Selbstbestimmungsrechte für die Betroffenen gewährleisten. Ziel ist es, die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Einzelnen möglichst lange und umfassend zu erhalten. Das Gesetz sieht vier Vertretungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Befugnissen vor, je nach Unterstützungsbedarf bzw. persönlicher Situation des betroffenen Menschen: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung (siehe Kasten unten). Alle vier Vertretungsformen werden in einem zentralen Vertretungsverzeichnis erfasst. Die neuen Rahmenbedingungen regeln auch die medizinische Behandlung und Entscheidungsfindung mit Patienten und Stellvertretern. Um die Neuerungen in der Praxis bestmöglich umsetzen zu können, braucht es Antworten auf offene Fragen.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune