22. Dez. 2021

Steuer-/Wirtschaftstipps zum Jahresende

Jetzt ist es höchste Zeit, noch wichtige Weichenstellungen für 2021 vorzunehmen, um das individuelle steuerliche und wirtschaftliche Jahresergebnis zu optimieren. Wir haben bei Mag. Gerd Medlin, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei LBG Österreich nachgefragt, welche 3 Tipps er Apotheker/innen insbesondere ans Herz legt. Das umfassende LBG-Booklet mit 45 Steuer- und Wirtschaftstipps zum Jahresende 2021 finden Sie am Ende des Artikels zum Download.

Kalender 2021 Weihnachtszeit und Taschenrechner mit Dekoration
iStock/Santje09

Gewinnfreibetrag

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag für Selbständige (natürliche Personen sowie bei Personengesellschaften die Gesellschafter in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung) zählt laut Medlin zu den Klassikern, und das zu recht. „Mit dem Gewinnfreibetrag können bis zu 13 Prozent des Gewinns steuerfrei gestellt werden. Bis 30.000 Euro Gewinn gilt der Grundfreibetrag, für darüberhinausgehende Gewinne sind Investitionen in körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zu tätigen“, so Gerd Medlin „oder alternativ in Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen.“ An dieser Stelle der Ausblick aufs nächste Jahr: Ab 2022 soll der Grundfreibetrag von 13 auf 15 Prozent erhöht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, Halbjahresabschreibung

Investitionen mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter in voller Höhe abgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher eine kurzfristige, sorgfältige Prüfung, falls Anschaffungen für Anfang 2022 ohnehin geplant sind.
Für angeschaffte Wirtschaftsgüter über 800 Euro, die noch bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wird, steht die volle Halbjahresabschreibung zu.

Gutscheine für Mitarbeiter/innen bis 186 Euro plus zusätzlich maximal 365 Euro steuerfrei

Sachzuwendungen an Mitarbeiter/innen sind bis maximal 186 Euro bzw. 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Dazu gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig. Aber wie so oft entscheidet sich die tatsächlich gewährte Steuerfreiheit vom im Detail gegebenen Sachverhalt.

Wichtig: Um die Steuerfreiheit zu gewährleisten, muss es sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten) handeln. Eine steuerfreie „Gehaltsumwandlung“, beispielsweise die ersatzweise Auszahlung eines individuellen Lohn- oder Gehaltsanspruchs in Form eines (steuerfreien) Weihnachtsgutscheins, ist unzulässig. Nicht erforderlich ist jedoch die Übergabe im Zuge einer Betriebsveranstaltung, wie beispielsweise einer Weihnachtsfeier.

Bedingt durch die Corona-Pandemie können vom Arbeitgeber veranstaltete Weihnachtsfeiern auch heuer oftmals nicht stattfinden. Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in diesen Fällen Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro steuerfrei zukommen lassen, sofern der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft werden konnte. Die Gutscheine müssen aber jedenfalls in den Monaten November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Liegen alle Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung vor, so umfasst diese die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag). Für Zwecke einer späteren Abgabenprüfung ist eine Dokumentation der Gutscheinübergabe, beispielsweise in Form von Unterschriftenlisten, dringend zu empfehlen.

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