Wie lässt sich der Austritt eines Partners aus der Gruppenpraxis bewältigen?
DIE ZAHLEN SIND spannend: Laut dem Kölner Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, einer Art Think Tank der deutschen niedergelassenen Ärzteschaft, sparen die Partner von Gruppenpraxen im Vergleich zu ihren Kollegen in Einzelpraxen im Schnitt 2,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche ein – und erzielen doch einen um durchschnittlich rund 18 Prozent höheren Gewinn. Auch wenn sich die Bedingungen für Gruppenpraxen in Deutschland und Österreich unterscheiden, so zeigt sich eines: Kooperative Praxen sind europaweit im Vormarsch. Fragen über Möglichkeiten und Ausgestaltung von Kooperationen gehören heute in meiner Kanzlei zur Tagesordnung. Am Ende unserer Diskussionen verweise ich stets auf einen meist vernachlässigten Punkt: Was passiert in einer Zusammenarbeit, wenn sich die Wege der Partner trennen? Denn nicht selten ist ein solcher Wechsel mit Geldfragen in relevanter Größenordnung sowie mit gegenläufigen Interessen verbunden. Scheidet einer der Praxispartner aus, gibt es meist (abhängig von gesellschaftsvertraglichen Regelungen) Anspruch auf eine Abfindung.
Zahlen müssen diese Leistung die verbleibenden Praxispartner. Ein Nachfolger kann den vakanten Praxisanteil erwerben – muss aber nicht. Wie bei Einzelpraxen sind Konstellationen denkbar, in denen eine Ablöse nicht zwingend ist. Bekanntermaßen reden in Österreich bei Gruppenpraxen mit Kassenvertrag bei der Nachfolgefrage Kassen und Kammern kräftig mit. Besonderes Streitpotenzial birgt der vorzeitige (das heißt nicht altersbedingte) Austritt eines Praxispartners aus einer Gemeinschaftspraxis. Verliert die Ordination Umsätze, weil der weichende Arzt die Ordination verlässt? Dies hätte Auswirkungen auf die zu zahlende Ablöse – und führt in der Regel zu Kontroversen. Tipp: Einem juristischen Streit lässt sich mit der korrekten Ermittlung des Praxiswertes vorgreifen, von dem die zu zahlende Abfindung abhängt.