2. Nov. 2021Die praktische Frage

Warum auch für Arbeitgeber:innen das Gesundheitsberufe-Register relevant ist

2016 wurde das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) beschlossen und ab 2018 wurde das entsprechende Register aufgebaut. Für die Berufsausübenden ist das Register von zentraler Bedeutung: Die Registrierung ist Voraussetzung für die Berufsausübung. Die im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten auch einen Berufsausweis.

Physiotherapeut und Sportarzt, der sich die Krankenakte auf einem Tablet ansieht, sehr glücklich
iStock/andresr

Was unter Ärztinnen und Ärzten weniger bekannt ist: Arbeitgeber:innen haben die Pflicht, nur im GBRG gemeldete Mitarbeiter:innen für die entsprechenden Aufgaben anzumelden. Arbeitgeber:innen müssen bereits seit 1. Jänner 2018 bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufs angeben.

Wer Mitarbeiter:innen ohne Registrierung in den betroffenen Berufen arbeiten lässt, riskiert Geldstrafen und haftungsrechtliche Konsequen­zen. Konkret angesprochen werden die Berufe biomedizinische Analytiker:in, Diätolog:innen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen, Ergotherapeut:innen, Logopäd:innen, Orthoptist:innen, Pflegeassistent:innen, Pflegefachassistent:innen, Physiotherapeut:innen, diverse Sozialbetreuungsberufe und Radiologietechnolog:innen.

Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. In der Realität auch wichtig: Für Kolleg:innen aus dem Ausland ist ein Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache und ein Qualifikationsnachweis in beglaubigter deutscher Übersetzung nötig. Das erforderliche Sprachniveau B2 bzw. bei Logopädinnen und Logopäden C1 ist in Form eines Sprachzertifikats zu unterlegen.

Ein nicht-österreichischer Ausbildungsabschluss muss anerkannt oder nostrifiziert sein. Erst im Anschluss daran ist eine Registrierung möglich. Die Antragstellung zur Registrierung ist eine persönliche Berufspflicht der oder des Berufsangehörigen. Ohne Antrag kann die Registrierungsbehörde nicht aktiv werden.

Weitere Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und unter www.goeg.at zur Verfügung gestellt.

Mag. Iris Kraft-Kinz
MEDplan, 1120 Wien
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune