Mutter-, Vaterschaft, „andere Elternschaft”
Durch das mit 1.4. in Kraft getretene Fortpflanzungsmedizinrechtsänderungsgesetz 2015 ist es nunmehr zulässig, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch in der Konstellation zweier miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebender Frauen durchzuführen. Diese neue Option wirft die Frage auf, welchen kindschaftsrechtlichen Status und welche Rechte und Pflichten die weibliche Partnerin oder Lebensgefährtin der Mutter haben soll. Zunächst ist dabei festzuhalten, dass die Mutterschaft jener Frau zukommt, die das Kind geboren hat (§ 143 ABGB).
Die „Vaterschaft“ ist aufgrund der gesetzlichen Definition auf das männliche Geschlecht beschränkt. Um nun für den Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in einer Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen der Partnerin oder Lebensgefährtin der Mutter auch Elternrechte und -pflichten zuzumessen, musste eine Änderung der einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Mittels einer Novelle zum ABGB wurde eine der „Vaterschaft“ nachgebildete neue Kategorie der Elternschaft „andere Elternschaft“ in das Gesetz aufgenommen. Nach dieser Bestimmung gilt jene Frau als „anderer Elternteil“,