Entscheid zur Bemessung von Schmerzengeld
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH neuerlich mit der Bemessung von Schmerzengeldansprüchen auseinandersetzen. Streitgegenständlich war ein Unfall, bei dem der Geschädigte Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter erlitt, wobei durch eine degenerative Vorschädigung eine erhebliche Verzögerung der Heilungsdauer der Zerrungsverletzung der Halswirbelsäule eintrat.
Festgestellt wurden aus unfallchirurgischer Sicht zwei Tage starke Schmerzen, drei Wochen mittlere und drei Wochen leichtgradige Schmerzen sowie in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht ab Mitte des Jahres 2010 bis Mitte November 2012 sechs Wochen mittlere Schmerzen und 18 Wochen leichtgradige Schmerzen und im Zeitraum 16. 11. 2012 bis Ende 2013 zwei Wochen starke Schmerzen, vier Wochen mittelgradige und acht Wochen leichtgradige Schmerzen, wobei sich die Kopfschmerzbelastung im Jahr 2013 gegenüber 2010 um 30% besserte und insgesamt eine abfallende Tendenz zeigte. Der OGH führte aus, dass Schmerzengeld grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein soll, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat.