OGH: Wiener Reihungskriterien unzulässig
Der Oberste Gerichtshof musste sich in einer rezenten Entscheidung einmal mehr mit der Zulässigkeit von Reihungskriterien zur Vergabe von Kassenverträgen auseinandersetzen. Konkret ging es um die zwischen der Wiener Gebietskrankenkassa und der Wiener Ärztekammer vereinbarten Reihungskriterien. Der Oberste Gerichtshof hielt zunächst grundsätzlich fest, dass die persönliche und fachliche Kompetenz des Stellenbewerbers das zentrale Auswahlkriterium bilden soll. Im Interesse der bestmöglichen Versorgung der sozialversicherten Patienten sei daher stets der bestqualifizierte Bewerber auszuwählen. Nach § 2 Abs 1 Reihungskriterien-Verordnung sei die fachliche Eignung aufgrund der Berufserfahrung als Arzt zu beurteilen, wobei jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassener Arzt, als Praxisvertreter sowie als angestellter Arzt zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von dieser Vorgabe, stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass eine Deckelung für hauptberufliche Wahlarzttätigkeit mit 5 Punkten unsachlich ist, wenn bei Zeiten als Praxisvertreter oder als Vertragsarzt 16 Punkte erworben werden können. Begründet wird dies vom Obersten Gerichtshof mit dem Argument, dass die Berufserfahrung als hauptberuflicher Wahlarzt gegenüber den genannten Tätigkeiten keine Unterschiede im Tatsächlichen aufweise. Weiters sei es unsachlich, dass die Erfahrungen von Wahlärzten mit Praxisvertretung insgesamt höher bewertet werden (maximal 21 Punkte) als die Tätigkeit eines Vertragsarztes, selbst wenn dieser ebenfalls Praxisvertretungstätigkeiten ausübt. Der Oberste Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass die oben aufgezeigten Regeln der Punktevergabe entweder gegen § 879 Abs 1 ABGB oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und gab dem Sicherungsbegehren des Klägers statt.