16. Juni 2015

Wann verjähren Ansprüche aus Arzthaftung?

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner

Für Arzthaftungsansprüche ist eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und eine absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren gesetzlich vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt die kurze Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere das Verschulden und die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Der Geschädigte darf sich aber nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen oder von den genauen Umständen einer Ersatzpflicht eines Tages zufällig Kenntnis erhält.

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