16. Juni 2015

Wann verjähren Ansprüche aus Arzthaftung?

Für Arzthaftungsansprüche ist eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und eine absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren gesetzlich vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt die kurze Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere das Verschulden und die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Der Geschädigte darf sich aber nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen oder von den genauen Umständen einer Ersatzpflicht eines Tages zufällig Kenntnis erhält.

Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof dazu ausgesprochen, dass der Geschädigte seiner Obliegenheit in ausreichender Weise nachkommt, wenn er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die Patientenvertretung wendet. Er könne diesfalls damit rechnen, dass im folgenden Schlichtungsverfahren ein Gutachten eingeholt wird. In einem solchen Fall würde es eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten darstellen, wollte man von ihm die Einholung eines Privatgutachtens verlangen.

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