30. Apr. 2015

Recht: Zweck und Bemessung von Schmerzengeld

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Oberste Gerichtshof erneut mit den rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere mit dem Ausgleichszweck und der Berechnung des Schmerzengeldes auseinandersetzen. Das Höchstgericht führte aus, dass das Schmerzengeld als immaterieller Schaden die Genugtuung für alles Ungemach ist, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es solle den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten und die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen.

Weiters präzisierte das Höchstgericht, dass das Schmerzengeld vom Richter nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen ist. Mahnend fügte der Oberste Gerichtshof hinzu, dass es tendenziell geboten erscheint, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen. In die Globalbemessung des Schmerzengelds seien neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen.

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