16. Apr. 2015

Recht: Aufklärung bei Setzen eines Epiduralkatheters

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Der Oberste Gerichtshof musste sich in einer rezenten Entscheidung mit dem Umfang der Aufklärung bei Setzen eines Epiduralkatheters auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde. Nach Einsetzen einer Kniegelenksprothese wurde der Patientin ein Epiduralkatheter („Kreuzstich“) gesetzt, um die Erfolgsaussicht der vorgeschlagenen Behandlung (Beschleunigung der Remobilisierung) zu verbessern. Eine dadurch verursachte Infektion führte zu einer Querschnittlähmung der Patientin. Eine Aufklärung über dieses Risiko erfolgte nicht. Trotz geringer Dringlichkeit hatte die Patientin nur wenige Minuten Überlegungszeit.

Der OGH bejahte die Aufklärungspflichtverletzung. Da die vorgeschlagene Schmerztherapie mittels Epiduralkatheter nicht dringend war – sie sollte nur der Beschleunigung der Verbesserung der Kniegelenksbeweglichkeit und damit der früheren Beendigung des Spitalsaufenthalts dienen –, seien an die ärztliche Aufklärung höhere Anforderungen zu stellen und sei auch über sehr seltene, aber gravierende Risken aufzuklären. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an sich sehr seltenen Fälle von Querschnittlähmung für einen verständigen Patienten bei seiner Abwägungsentscheidung von vornherein unmaßgeblich sind. Dies insbesondere, da es in diesem Fall keinesfalls um die dringende Abwehr drohender schwerer Gefahren oder die Erzielung besonders wichtiger und dringender Verbesserungen für die Gesundheit der Patientin ging. Die Gleichstellung der Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht in diesem Fall an jene vor Operationen liege im Hinblick auf das Eindringen in den Zwischenwirbelbereich und die damit verbundenen Risken nahe. Weiters sei nicht über das durch Diabetes erhöhte Infektionsrisiko aufgeklärt worden.

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