Wo beginnt die Laienwerbung bei Arzneimitteln?
Als unzulässige Laienwerbung gelten alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Umfasst sind alle Maßnahmen, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild bestimmte – oder zumindest individualisierbare – Arzneimittel in der Absicht anpreisen, damit deren Absatz zu fördern. Bei einer Beurteilung ist zu untersuchen, welchen Eindruck die angesprochenen Patienten aufgrund der an sie gerichteten Inserate in verschiedenen Medien gewinnen. Vom Verbot ausgenommen sind Informationen über die Gesundheit oder die Krankheiten des Menschen, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird.
Rein informatorische Angaben ohne Werbeabsicht fallen somit nicht unter die genannte Richtlinie über die Werbung für Arzneimittel. Die Verschreibungspflichtigkeit von Arzneimitteln stellt sicher, dass mögliche Anreize aufgrund objektiver Informationen über Arzneimittel nicht unmittelbar in eine Kaufentscheidung umgesetzt werden können und dass die endgültige Entscheidung über das vom Patienten einzunehmende Mittel weiterhin beim behandelnden Arzt liegt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Arzt aufgrund der Bitte eines informierten Patienten dazu veranlasst werde, ein anderes Arzneimittel als das von ihm zunächst bevorzugte zu verschreiben, und dass sich die sachliche Information daher – wenn auch nur geringfügig – absatzsteigernd auswirkt. Eine solche Möglichkeit reicht aber nicht aus, um dem Arzneimittelhersteller Werbeabsicht zu unterstellen. Außerdem stellt sie grundsätzlich keine besondere Gefahr für die Gesundheit des Patienten dar, wenn aus ärztlicher Sicht die Verschreibung des einen wie des anderen Mittels in Betracht kommt.