Wann beginnt die Verjährungsfrist bei der Arzthaftung?
Die Frage der Verjährung ist im Schadenersatzrecht von großer Bedeutung. Grundsätzlich gilt, dass neben der allgemeinen dreißigjährigen Frist auch eine kurze dreijährige Verjährungsfrist eingehalten werden muss. Diese kurze Frist beginnt nach Ansicht der Rechtsprechung erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Dies setzt insbesondere die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem anzulastenden Verhalten des Schädigers voraus, aus dem sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Eine Ausnahme gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können. In diesem Sonderfall beginnt die Verjährungsfrist schon in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die erforderlichen Fakten bei angemessener Erkundigung ermittelbar waren. In einer aktuellen Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof jedoch klar, dass diese Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. Eine bloße Mutmaßung könne nicht mit der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Umstände gleichgesetzt werden. Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setze die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang, weil sie dem Geschädigten noch nicht ermögliche, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu den relevanten Umständen bei Gericht zu erstatten.
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