Versicherung gegen Betriebsunterbrechungen hat Deckungslücken
Betriebsunterbrechungsversicherungen stellen eine wichtige Absicherung für Unternehmer dar. Die grundsätzlich vereinbarte Deckung kann jedoch durch Risikoausschlüsse eingeschränkt werden. In einem aktuellen Fall musste sich der OGH mit dem Risikoausschluss bei psychischen Erkrankungen auseinandersetzen. Konkret traten bei einem an Darmkrebs erkrankten Unternehmer nach durchgeführter Chemotherapie psychische Begleiterkrankungen (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion) ein. Nach dem Risikoausschluss des Art 2.1.2.8. BU 01 besteht kein Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit infolge „… psychischer und psychosomatischer Erkrankungen und Störungen (z.B. Burn-out-Syndrom und Ähnliches)“. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit könnte somit nur dann vorliegen, wenn die genannten Begleiterkrankungen nicht von diesem Risikoausschluss erfasst sind. Nach Ansicht des OGH erfasst der Risikoausschluss nicht nur primäre psychische Erkrankungen, sondern auch solche, die als Folge der Behandlung eines vom Versicherungsschutz gedeckten Personenschadens (Darmkrebserkrankung) auftreten. Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz diene nicht nur den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der anderen Versicherungsnehmer. Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, diene auch der den Versicherungsnehmern zu Gute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation und gewährleiste eine – zeitnah zu treffende – Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Bei Einbeziehung auch psychischer Erkrankungen, die oft schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren sind, ließe sich eine möglichst günstige Tarifkalkulation nicht gewährleisten.
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