Kein Mutterschaftsurlaub für “Bestellmütter”
Der EuGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob eine „Bestellmutter“, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, Anspruch auf Mutterschaftsurlaub hat. Einleitend führte der EuGH aus, dass der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dazu dient, den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft zu gewährleisten. Weiters solle damit sichergestellt werden, dass die besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit nicht beeinträchtigt und durch die Doppelbelastung von Kindererziehung und Beruf gestört wird. In einer sehr wörtlichen Auslegung entschied der EuGH, dass einer „Bestellmutter“ kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zukommt. Zwar wäre der Schutz der besonderen Beziehung zwischen Mutter und ihrem Kind auch bei „Bestellmüttern“ geboten, die Bestimmung beziehe sich jedoch nur auf die „an Schwangerschaft und Entbindung“ anschließende Zeit. Da eine Bestellmutter nicht mit dem Kind schwanger gewesen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Dies gilt nach Meinung des EuGH auch dann, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt. Den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehe es aber offen, freiwillig einen solchen Anspruch gesetzlich zu verankern. Geht man vom Schutzzweck der Bestimmung aus, so bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung. Dient der Mutterschaftsurlaub nämlich dem Schutz der besonderen Beziehung von Mutter und Kind, so erweisen sich nicht nur leibliche Mütter, sondern auch „Bestellmütter“ und „Adoptivmütter“ als schutzbedürftig.
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