Recht: Bares Geld bei Flugverspätung
Flugverspätungen gehören in der Hauptreisezeit leider zur Tagesordnung. Nach einer Verordnung der Europäischen Union stehen Fluggästen nicht nur bei Nichtbeförderung und Annullierung, sondern auch bei großer Verspätung von Flügen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu. Die Verordnung gilt für alle Flüge mit Abflugsort in einem EU-Staat und für Flüge von Flugunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union von einem Drittstaat in die EU. Im Vordergrund steht dabei eine pauschale Geldentschädigung, deren Höhe von der Fluglänge abhängig ist. So steht dem Fluggast bei einer Flugstrecke bis zu 1.500km ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro zu, wenn die Verspätung am Zielflughafen drei Stunden oder mehr beträgt. Bei Flugstrecken ab 1.500km sind 400 Euro zu bezahlen, und bei Flugstrecken länger als 3.500km besteht sogar Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 600 Euro, wenn es sich nicht um einen Flug innerhalb der EU handelt. Besteht die Flugreise aus mehreren Flügen, so ist die Verspätung am Endziel ausschlaggebend, wenn es sich um dieselbe Fluggesellschaft handelt. Ausnahmsweise steht kein Ausgleichsanspruch zu, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wetterbedingungen oder Streiks Start oder Landung verhindern. Technische Defekte werden in der Regel nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen. Weiters haben die Fluggäste, abhängig von der Dauer der Wartezeit, Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen sowie unentgeltlichen Zugang zu den gängigen Kommunikationsmedien (Telefon, Fax und Mail). Wenn die zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der ursprünglichen Abflugzeit liegt, muss das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden auch ein Hotel und einen Transfer zur Verfügung stellen.