10. Juli 2014

Recht: Die Urlaubsabgeltung geht auf Erben über

In einer aktuellen Entscheidung musste der Europäische Gerichtshof die Frage klären, ob ein Urlaubsanspruch beziehungsweise ein Anspruch auf Abgeltung für diesen nach dem Tod des Arbeitsnehmers untergeht oder auf dessen Erben übergeht. Konkret ging es um einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer während eines mehrere Monate andauernden Krankenstands bis zu seinem Tod 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt hatte. Die Witwe forderte vom Arbeitgeber eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen weigerte sich jedoch die Abgeltung zu bezahlen und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung. In seiner Entscheidung hielt der Europäische Gerichtshof zunächst fest, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen. Weiters führte der Europäische Gerichtshof aus, dass nationale Rechtsvorschriften, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte, europarechtswidrig sind. Zur konkreten Rechtsfrage führte der EuGH aus, dass auch der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen darf. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle daher die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Weiters stellt der EuGH klar, dass diese Abgeltung auch nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, Jur. Fakultät d. Universität Wien
Fragen & Anregungen: recht@aerztemagazin.at

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