Recht: Name in Roman beschert Arzt Umsatzrückgang

Der OGH musste sich erst kürzlich mit einem sehr ungewöhnlichen Schadensfall beschäftigen. Ein sehr erfolgreicher Autor gab einer Nebenfigur seines Romans den ungewöhnlichen Namen eines in Wien niedergelassenen Arztes, wobei er diesen Namen aufgrund einer gleichlautenden Etablissementbezeichnung kannte. Die Romanfigur hatte zudem zufällig denselben ärztlichen Beruf erlernt, stammte aus derselben Stadt, war etwa gleich alt und litt ebenso wie früher der geschädigte Arzt unter einem Bandscheibenvorfall. Ansonsten bestanden aber keine Übereinstimmungen. Vielmehr war die Romanfigur ein geradezu absurd gezeichneter Straftäter, der seinen Bandscheibenvorfall beim Einbruch in das Kunsthistorische Museum in Wien erlitten hat und später neben medizinischen Instrumenten auch noch das „Cordoba-Original- Trikot“ eines ehemaligen Kapitäns der österreichischen Fußballnationalmannschaft stahl. Der niedergelassene Arzt machte Schadenersatz geltend und gab an, dass die Verwendung seines Namens zu einem deutlichen Umsatzrückgang in seiner Ordination geführt hat. Der OGH wies die Klage ab und führte aus, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so unwahrscheinlich war, dass der Autor nach der Lebenserfahrung eine solche Schädigung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen brauchte. Insbesondere bestehe keine Haftung, wenn als weitere Ursache für einen Schaden ein freies menschliches Handeln hinzukommt, mit der der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte. Unter normalen Umständen wäre bei Lesern des Buches, die den Arzt kennen, ein belustigtes, allenfalls schadenfrohes Lächeln zu erwarten gewesen, keinesfalls aber eine dadurch verursachte Entscheidung, den niedergelassenen Arzt nicht mehr zu konsultieren.

Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, Jur. Fakultät d. Universität Wien
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