Schockschäden – Trauerschäden
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH erneut mit der Abgrenzung von Schockschäden und Trauerschäden beschäftigen.
Ansprüche auf Trauerschmerzengeld werden vom OGH seit 2001 für den Verlust naher Angehöriger zugesprochen. Voraussetzung ist, dass eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestanden hat, die zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert steht aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers zu. Dieses Trauerschmerzengeld ist vom „Schockschaden“ abzugrenzen, bei dem – anders als bei „bloßer“ Trauer – ein Zustand mit Krankheitswert vorliegt.
Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin CliniCum innere