Medizinische Behandlungen bei untergebrachten Personen

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Ministerialentwurf zur Novellierung des Unterbringungsgesetzes (UbG-IPRG-Nov 2021) in Begutachtung geschickt, der weitreichende Änderungen im Bereich der medizinischen Behandlungen vorsieht.

So findet sich etwa in § 35 Abs. 3 UbG-IPRG-Nov 2021 die ärztliche Verpflichtung, sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, wenn der Arzt den Patienten für nicht entscheidungsfähig hält.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin CliniCum innere