Freiheitsentziehung nach dem Heimaufenthaltsgesetz

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Oberste Gerichtshof mit Fragen zur Dokumentation und Aufklärung bei Maßnahmen der Freiheitsentziehung nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) beschäftigen.

Einleitend hielt das Höchstgericht fest, dass eine Freiheitsbeschränkung nach diesem Gesetz dann vorliegt, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.

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