Freiheitsbeschränkung durch Medikation
Der OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung neuerlich zur Frage äußern, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Medikation als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen ist. Gemäß § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung nach diesem Gesetz dann vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder deren Androhung unterbunden wird.
Das Höchstgericht führte aus, dass eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann vorliege, wenn die Behandlung unmittelbar, also primär, die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele, namentlich bei der Behandlung der Grunderkrankung, ergeben können. Die Beurteilung, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordere Feststellungen über den therapeutischen Zweck, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist.