Produkthaftung des Arzneimittelherstellers
Der Oberste Gerichtshof musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Voraussetzungen der Produkthaftung von Arzneimittelherstellern und Zulassungsinhabern näher auseinandersetzen. Im konkreten Fall warf eine Patientin der Zulassungsinhaberin und der Herstellerin eines von ihr eingenommenen Arzneimittels vor, in der Gebrauchsinformation nicht auf das mit dessen Einnahme verbundene Thromboserisiko hingewiesen zu haben. Sie behauptete, dass sie durch die Einnahme des Arzneimittels eine Pulmonalembolie erlitten habe.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte die Patientin vor Einnahme des Medikaments den Beipackzettel nicht gelesen. Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung zunächst allgemein aus, dass die Haftung für einen Produktfehler einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Schaden erfordert. Da die Vorinstanzen unmissverständlich davon ausgegangen sind, dass die Patientin auch die von ihr nun eingeforderten weitergehenden beziehungsweise konkreteren Informationen über das Thromboserisiko in einem Beipackzettel nicht gelesen hätte, mangle es an einem Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Instruktionsfehler und Schaden.