11. Nov. 2024Transferzahlungen

Wie viel können Studierende zur Familienbeihilfe dazuverdienen?

Man kann es drehen und wenden, wie man will: Die Familienbeihilfe ist ein Grundpfeiler unseres Sozialstaates. Die öffentliche Hand leistet einen spürbaren Zuschuss für jede Familie.

Ein Student am Campus.
Foto: Drazen/AdobeStock

Bekanntermaßen kommt der Gewöhnungseffekt so sehr schnell. Als Elternteil ist man in der Regel froh, wenn man den studierenden Kindern die Beihilfe weiterreichen kann. Und glücklicher ist man, wenn der Nachwuchs es schafft, aus eigenem Antrieb Geld dazuzuverdienen, ohne das Studium aus dem Auge zu verlieren. Dabei ist es gut wissen, ab welcher Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe gekürzt wird.

Zuverdienstgrenze angehoben

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Nachkommen ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Bis heuer durften Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur 15 000 Euro brutto pro Jahr verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Sommer 2024 wurde dieser Wert rückwirkend per 1.1.2024 auf 16 455 Euro angehoben. Bei 14 Monatsgehältern entspricht dies einem monatlichen Zubrot von 1175 Euro brutto. Ab 2025 soll dieser Wert valorisiert werden. Das bedeutet, dass die erlaubte Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe ab 2025 jährlich an den Wertverlust durch Inflation angepasst wird.

Jahresdurchrechnung ist relevant

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine «Jahresdurchrechnung» relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise. Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe zurückzuzahlen, der den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) überschritten hat.