Was gibt es Neues beim Investitions-freibetrag?
Das Instrument des Investitionsfreibetrags (IFB) hat mit der ökosozialen Steuerreform einen neuen Anschub erhalten. Mit dem Beschluss des Nationalrats vom 20. Februar 2022 wurde eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Weg gebracht, die einen IFB für klimafreundliche Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung bei Gebäuden vorsieht.
Die Verordnung (Öko-IFB-VO), die regelt, was unter ökologischen Unternehmensinvestitionen zu verstehen ist, wurde am 24. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Daher ist die Geltendmachung im Jahr 2023 erstmalig möglich.
Der neue Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen Personen (z.B. Einzelunternehmern, Kommanditgesellschaft usw.) als auch von juristischen Personen (z.B. GmbH usw.) in Anspruch genommen werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können somit die Vorteile des IFB und Öko-IFB zur Gänze in Anspruch nehmen. Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagegutes. Für Investitionen im Bereich Ökologisierung steigt der IFB auf 15 % an. Die Öko-IFB-VO zählt taxativ auf, wofür es den begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag gibt. Dabei geht es unter anderem um folgende Anschaffungen:
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;
- Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
- Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
Ausdrücklich ausgenommen sind die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).