10. Nov. 2025Arbeits- und sozialrechtliche Änderungen

Was ändert sich 2026 bei der SV-Anmeldung?

Mit Jahreswechsel treten mehrere arbeits- und sozialrechtliche Änderungen in Kraft, die auch für Ärztinnen und Ärzte als Arbeitgeber oder Dienstnehmer relevant sind. Besonders betroffen sind Vorgaben zur Sozialversicherungsanmeldung, die Bestimmungen zu mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen sowie das eCard-Entgelt.

Arzt am Tisch.
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Ab 1. Jänner 2026 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Sozialversicherung zusätzlich das vereinbarte Arbeitszeitausmaß angeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an die Dienstnehmerin bzw. an den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren. Zweck dieser Maßnahme ist es, eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit herzustellen. Andererseits sollen durch die Maßnahme auch Prüfungshandlungen auf Ebene der ÖGK erleichtert werden.

Wer künftig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausübt und dabei insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wird ab 1. Jänner 2026 automatisch arbeitslosenversicherungspflichtig. Geringfügige Nebenbeschäftigungen zu einem vollversicherten Dienstverhältnis bleiben davon ausgenommen. Für den Bezug von Arbeitslosengeld gilt künftig, dass alle geringfügigen Beschäftigungen beendet sein müssen, bevor ein Anspruch entsteht.

Die Geringfügigkeitsgrenze selbst wird 2026 nicht erhöht, sondern eingefroren. Sie bleibt wie im Jahr zuvor bei 551,10 Euro. Eine weitere Neuerung betrifft die berufliche Weiterbildung. Die bisherige Bildungskarenz wird abgeschafft und durch eine neue „Weiterbildungszeit“ ersetzt. Die Details werden in einer eigenen AMS-Richtlinie festgelegt. Der Start des Modells ist für das erste Halbjahr 2026 geplant.

Auch beim eCard-Serviceentgelt gibt es Änderungen. Für das Jahr 2026 steigt der Betrag auf 25 Euro, fällig seit 15. November 2025. Das Entgelt wird künftig jährlich angepasst. Pensionisten sind ab 2026 nicht länger ausgenommen; ihre erste Zahlung erfolgt im November 2026 für das Kalenderjahr 2027. Personen mit Rezeptgebührenbefreiung bleiben weiterhin befreit.