“Nicht-Schein-Selbstständige Notärzte”
Notärzte sollen gesetzlich so definiert werden, dass sie nicht scheinselbstständig, sondern selbstständig arbeiten können. Dabei rennen Sozialversicherungen herum und quälen Ein-Personen-Unternehmen, weil sie deren Tätigkeiten oft nicht als selbstständige Arbeit anerkennen. „Mit dem Selbstständigmachen werden vielfach normale Dienstverhältnisse umgangen und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen ausgehebelt“, sagt der Gewerkschafter W. Katzian.
Ein freier Mitarbeiter darf weder an einen vorgegebenen Arbeitsplatz noch an eine vorgeschriebene Arbeitszeit gebunden sein. Ist er das, ist er scheinselbstständig – und wenn das die Krankenkasse befindet, drohen für Arbeitgeber hohe Beitrags-Nachzahlungen. Dem freien Mitarbeiter, der dann als Unselbstständiger eingestuft wird, stehen zudem im Nachhinein alle arbeitsrechtlichen Vorgaben zu, auch der bezahlte Urlaub. Liegt Vorsatz vor, kann das 30 Jahre rückwirkend sein.