25. Juli 2019

Nachtlokale wollen Rauchverbot kippen

In der zweiten Augustwoche wollen Nachtlokalbetreiber einen Individualantrag der an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Kippung des mit 1. November in Kraft tretenden Gastronomie-Rauchverbots einbringen. Die Antragsführer argumentieren, dass mit dem Gesetz keine Rücksicht auf die Anrainer genommen werde und ein Eingriff in die Grundrechte der Raucher und Lokalbetreiber vorliege.

Der mittlerweile über 1.000 Unternehmer vertretende Rechtsanwalt, Florian Berl erklärte bei einem Pressegespräch, dass Österreich eine Raucherquote von circa 30 Prozent hätte;  30 bis 50 Prozent der Nachtlokalgäste wären nach seiner Logik ab November gezwungen, nach draußen zu gehen, um zu rauchen, denn schließlich würden auch Nichtraucher die Raucher nach draußen begleiten. Daraus resultiere eine nächtliche Lärm- und Geruchsbelästigung für die Anrainer, die wiederum zu einer Anzeigenflut führen würde. Diese werde zu früheren Sperrstunden oder nachträglichen Auflagen führen, die schließlich die wirtschaftliche Existenz der Nachtlokale gefährden, erklärte der Rechtsanwalt die Bedenken der Antragsteller.

Auch in die Grundrechte der Raucher werde mit dem Gastro-Rauchverbot eingegriffen. Dabei sei das laut dem Rechtsanwalt nicht nötig, um ausreichend Nichtraucherschutz gewährleisten zu können. Das verdeutliche ein Blick auf die „European Tobacco Control Scale“, die anhand von sechs Kategorien misst, wie es um die Tabakkontrolle in einem Land bestellt ist. Von 35 beurteilten europäischen Ländern belegt Österreich mit 36 von maximal 100 zu erreichenden Punkten den letzten Platz.
In der Kategorie „Rauchverbote im öffentlichen Raum“ sind dabei höchstens 22 Punkte zu erreichen. 18 davon könnten erzielt werden, wenn ein absolutes Rauchverbot mit streng getrennten sowie mit Abluftanlagen ausgestatteten Raucherbereichen vorhanden wäre, sagte Berl. In der Kategorie „Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung“ hätte Österreich keinen einzigen der maximal 15 möglichen Punkte zugesprochen bekommen.“„Es besteht so viel Nachholbedarf bei Prävention und Information, dass lieber erst hier angesetzt werden sollte, bevor man in die Grundrechte der Raucher eingreift“, sagte der Rechtsanwalt.
Auf den Mitarbeiterschutz angesprochen, meinte Stefan Ratzenberger, Sprecher der Initiative, dass dieser durch eingebaute Filteranlagen bereits betrieben werde. „Heutige Nachtlokale sind nicht mit Kellerdiscos aus den 80er-Jahren zu vergleichen“, sagte er. Servicefreie Raucherbereiche wären als Bedingung ein denk- und gangbarer Weg, um Mitarbeiter noch stärker zu schützen.

Auch eine ungerechtfertigte Gleichsetzung von Nachtlokalen und Restaurants führte Berl als Grund für den Individualantrag an. Schließlich falle ein gewöhnlicher Restaurantbesuch zu anderer Stunde und zu anderem Zweck als ein Besuch eines Nachtlokals aus. „Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der jeweiligen erlaubten Öffnungszeiten erkannt, dass hier zu differenzieren ist. Beim kommenden Gastronomie-Rauchverbot wurde nicht differenziert. Nachtlokalbetreiber fühlen sich im Stich gelassen“, meinte Berl.

Für einen Individualantrag an den VfGH muss der Antragsteller durch eine generelle Norm, die ohne behördliche oder gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, unmittelbar in seinen Rechten verletzt sein. Formalrechtlich ist für den Antrag nur ein Nachtlokalbetreiber nötig. „Alle 1.000 Unterstützer der Initiative beizufügen, hätten keinen Sinn. Das würde niemand lesen“, erklärte Ratzenberger. Auf den Individualantrag haben es schließlich vier Betreiber geschafft: jene der „Kaktusbar“ in der Wiener Innenstadt, des „Prater Domes“ in Wien-Leopoldstadt, des „Musikpark A1 Linz“ und des „Club Kottulinsky“ in Graz. Zwar hätten auch einige Anrainer Interesse bekundet, sich dem Individualantrag anzuschließen, doch seien diese nicht unmittelbar vom Gastro-Rauchverbot betroffen. Somit könnten sie nicht als Antragsteller fungieren, erklärte Rechtsanwalt Berl.

Der weitere Fahrplan sieht vor, dass der Individualantrag in der zweiten Augustwoche eingebracht wird. Nachdem er formal geprüft wurde, muss der Bundesregierung eine achtwöchige Stellungnahmefrist gewährt werden. Demnach gehe sich die Behandlung des Antrags wohl erst in der Dezembersitzung des VfGH aus, meinte Berl.

Quelle

APAMED vom 25.07.2019

APA/RED