Was die Finanz über Ärzte und ihre Kontodaten wissen darf
In Österreich sind alle Bankkonten natürlicher und juristischer Personen im Kontenregister erfasst. Auch Kontodaten der privaten oder beruflichen Konten von Ärztinnen und Ärzten finden sich dort wieder.

Erfasst werden äußere Kontodaten wie etwa die Kontonummer, der Tag der Kontoeröffnung, das kontoführende Institut sowie Name und gegebenenfalls weitere zeichnungsberechtigte Personen. Nicht gespeichert sind Informationen über Kontostände, Buchungen oder Transaktionen – diese sogenannten inneren Kontodaten bleiben zunächst geschützt.
Einsicht in Kontodaten für Abgabebehörden möglich
Die Einsicht in das Kontenregister ist für Abgabenbehörden möglich, sofern ein konkreter und begründeter Verdacht auf Unstimmigkeiten in einer Steuererklärung besteht und der Zugriff zur Klärung erforderlich und angemessen erscheint.
Auch andere Stellen wie etwa Strafgerichte oder die Finanzmarktaufsicht sind zur Einsicht berechtigt.
Für jede Abfrage durch die Finanzverwaltung erfolgt eine automatische Information an die betroffene Person über das Portal FinanzOnline. Der Zugriff wird protokolliert und bleibt nachvollziehbar.
Gerichtliche Kontenöffnung bei Verdacht
Eine deutlich weitergehende Maßnahme stellt die Öffnung eines Kontos dar. Dabei wird nicht nur festgestellt, ob ein Konto existiert. Es erfolgt außerdem vollständige Einsicht in die Kontobewegungen und den Kontostand.
Für diesen Eingriff in die inneren Kontodaten ist zwingend ein richterlicher Beschluss des Bundesfinanzgerichts notwendig. Voraussetzung ist, dass die Abgabenbehörde substanzielle Zweifel an der Richtigkeit der steuerlichen Angaben hat und diese nicht mit milderen Mitteln ausräumen kann. Das Gericht prüft, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, und holt vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Betroffenen ein.
Die bloße Tatsache, dass ein Bankkonto besteht, berechtigt nicht zur umfassenden Einsicht in dessen Inhalte. Erst wenn das Verhalten oder die Angaben einer steuerpflichtigen Person im konkreten Fall Anlass zur Annahme geben, dass relevante Informationen auf dem Konto verborgen sind, ist die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Kontenöffnung zu veranlassen.