
Die Umsatzsteuer bei Ordinationen in Ärztezentren
Die Entscheidung, in einem Ärztezentrum tätig zu werden, ist für viele Ärztinnen und Ärzte attraktiv – moderne Infrastruktur, geringerer organisatorischer Aufwand und Synergieeffekte mit anderen Gesundheitsberufen.

Doch steuerlich ist Vorsicht geboten: Je nachdem, ob lediglich Räumlichkeiten gemietet oder ein umfassendes Dienstleistungspaket in Anspruch genommen wird, entstehen unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Klassische Vermietung oder auch Dienstleistung?
Handelt es sich um eine klassische Vermietung von klar zugewiesenen Ordinationsräumen, ist diese in der Regel umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Das Ärztezentrum darf keine Umsatzsteuer verrechnen – der Arzt wiederum kann keine Vorsteuer geltend machen, was aber auch keine Rolle spielt, da medizinische Leistungen meist ebenfalls umsatzsteuerbefreit sind.
Anders sieht es aus, wenn das Ärztezentrum neben Räumen auch Services wie Rezeption, Reinigung, Terminvereinbarung, Buchhaltung oder Marketing bietet. In diesem Fall steht die Dienstleistung im Vordergrund – die Raumnutzung ist nur Nebenleistung. Die Gesamtleistung gilt daher als umsatzsteuerpflichtig. Für das Ärztezentrum bedeutet das: voller Vorsteuerabzug. Für den Arzt jedoch bedeutet es Mehrkosten, da die Umsatzsteuer auf das Dienstleistungspaket nicht abziehbar ist. Die richtige vertragliche Ausgestaltung ist daher entscheidend, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Neue umsatzsteuerliche Sichtweise auf Ärztezentren
Die neue umsatzsteuerliche Sichtweise auf Ärztezentren ist im Rahmen der aktuellen umsatzsteuerlichen Leitlinien zu sehen, die seit 1. Jänner 2025 gelten. Für Ordinationen bleibt die Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen bestehen. Allerdings wird nun stärker differenziert: Leistungen ohne therapeutischen Zusammenhang – etwa administrative Aufgaben, Coaching ohne medizinische Indikation oder gesundheitsbezogene Beratungen ohne klare Diagnostik – können umsatzsteuerpflichtig sein. Ärztinnen und Ärzte sollten daher ihre Zusatzleistungen genau dokumentieren und prüfen lassen, ob sie weiterhin unter die Steuerbefreiung fallen.
„Die richtige vertragliche Ausgestaltung ist daher entscheidend, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden“