Fragen zu Beinwell, Kaliumpermanganat und Natriumhypochlorit 14%
Arzneimittel, die Beinwell enthalten, durften aufgrund ihres Gehalts an Pyrrolizidin-Alkaloiden lange Zeit nicht verkauft werden. Nun will ein Apotheker wissen, wie die derzeitige Gesetzeslage ist. Die pharmazeutische Abteilung der Apothekerkammer weiß Bescheid. Doch auch zur Abgabe von Kaliumpermanganat und Natriumhypochlorit 14% tauchen immer wieder Fragen auf.
Frage eines Apothekers: Gibt es noch immer ein Verkaufsverbot für Beinwell?
Antwort: Die im Jahr 2019 novellierte §5-Verordnung des Arzneimittelgesetzes zu Arzneimitteln, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, enthält keinen Abschnitt mehr, der Pyrrolizidin-Alkaloide (PA) beinhaltet. Das bedeutet aber nicht, dass nun Arzneimittel aus Beinwell, Huflattich und Co ohne jede Kontrolle des PA-Gehalts in Verkehr gebracht werden dürfen. Es sind die gleichen Grenzwerte wie für die akzeptable Kontamination pflanzlicher Arzneimittel anzuwenden. Arzneimittel aus Symphytum, Huflattich etc. müssen demnach eine maximale Exposition von 1,0 µg/Tag für Erwachsene einhalten.
Im Gegensatz zur bisherigen Vorgabe der Nicht-Nachweisbarkeit von PA im Fertigprodukt dürfen daher nun etwa in Beinwell-Arzneimitteln auch bis zu 1,0 µg/Tagesdosis für Erwachsene enthalten sein.
Frage eines Apothekers: Ein Kunde verlangt eine kleine Menge Kaliumpermanganat. Darf ich das abgeben?