Innergemeinschaftliche Lieferungen
Auch wenn innerhalb der EU der freie Warenverkehr gilt: Um tatsächlich von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Apotheken sind immer stärker von internationalen Umsatzgeschäften betroffen, womit die Beachtung der damit zusammenhängenden Regelungen immer wichtiger wird. Als Vorbereitung zu einer weitreichenden Umsatzsteuerreform hat die EU-Kommission in den sogenannten Umsatzsteuer „Quick Fixes“ nun unter anderem die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.
Voraussetzungen
Ab 1.1.2020 sind das Vorliegen der gültigen UID-Nummer des Käufers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der Lieferer kann die Lieferung in ein anderes EU-Land somit nur dann als steuerfrei behandeln, wenn der Erwerber eines Wirtschaftsgutes dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt. Außerdem ist die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die derzeitige Recht-
sprechung des EuGH, wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die innergemeinschaftlichen Lieferungen zweifelsfrei vorliegen, ist daher künftig nicht mehr relevant.
Belegnachweis
Um die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus nachweisen, dass die Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis). Demnach soll ab 1.1.2020 der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen sein (z.B. Frachtbrief, Versicherungspolizze für Warentransport, Bankunterlagen für Bezahlung des Transportes etc.). Holt der Käufer die Ware ab, benötigt der Verkäufer außerdem unter Angabe bestimmter Informationen des Erwerbers eine schriftliche Erklärung über die Veranlassung des Transportes. Die Umsetzung der vorliegenden Neuregelung wird allerdings insbesondere bei Beförderungen schwierig, da die Ausstellung der Belege durch zwei verschiedene Parteien (vom Verkäufer und Erwerber unabhängig) im Beförderungsfall derzeit unüblich ist. Es bleibt abzuwarten, welche Nachweise durch die Finanzverwaltung akzeptiert werden.
Was muss beachtet werden?
Achten Sie bereits jetzt auf die regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer von ausländischen Kunden, die Unternehmer sind, und stellen Sie sicher, dass die Zusammenfassende Meldung bis zum Ende des Folgemonats erstellt wird (Achtung: die Abgabefrist ist um einen halben Monat früher als jene für die Umsatzsteuer-Voranmeldung). Die Überprüfung der UID-Nummer empfiehlt sich über FinanzOnline, da hier (im Gegensatz zur Selbstabfrage über den EU-Server) eine Abfrage nach Stufe 2 möglich ist (qualifiziertes Bestätigungsverfahren), bei der auch der genaue Firmenwortlaut und die Adresse des Kunden angeführt sind.