Die Elektromobilität rollt an

Elektrofahrzeuge sind bei Apotheken als Lieferfahrzeuge beliebt. Die steuerlichen Vorteile unterstützen diese Entscheidung. (Pharmaceutical Tribune 19/18)
Die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen treffen sowohl die Apotheke selbst als auch die Apothekenangestellten. Das Elektrofahrzeug bzw. das E-Bike wird von der Apotheke für betriebliche Fahrten (z.B. Belieferungen, Amtswege, …) angeschafft und für eigene Zwecke genutzt bzw. auch dem Dienstnehmer für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Aus Sicht der Apotheke können sich für gute Pharmazeuten auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben (Zurverfügungstellung eines Elektrofahrzeuges anstatt der freiwilligen Zulage).
Steuer-Vorteile
Für die Apotheke ergeben sich folgende steuerliche Vorteile:
- Vorsteuerabzug im Rahmen der Anschaffung des Elektroautos und auch für die laufenden Kosten (Reparaturen, Benzin, …). Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten von bis zu 40.000 Euro zu. Betragen die Anschaffungskosten für das Elektrofahrzeug mehr als 80.000 Euro, steht wie für „normale“ Pkw überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.
- Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NOVA)
- Betriebsausgabe und somit ertragsteuerliche Nutzung (Abschreibung über die Nutzungsdauer)
Vorteile für Angestellte
Grundsätzlich sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen (z.B. Nutzung eines apothekeneigenen Pkw), als Teil des Gehaltes steuerpflichtig („Sachbezug“). Der Sachbezug für Pkw beträgt grundsätzlich zwei Prozent der Anschaffungskosten (max. 960 Euro) bzw. 1,5 Prozent der Anschaffungskosten für Kfz mit einem CO2-Ausstoß von max. 130 g/km (CO2-Wert für Anschaffungsjahr 2018). Für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen ist beim Dienstnehmer kein Sachbezug anzusetzen!
E-Bikes
Auf Seite der Apotheke können Elektrofahrräder als Betriebsausgabe angesetzt und über die Dauer der Nutzung abgeschrieben werden (Sofortabschreibung möglich, sofern das E-Bike nicht mehr als 400 Euro kostet). Für den Dienstnehmer gelten Elektrofahrräder (sowie auch „normale“ Fahrräder) nicht als Kfz im Sinne der Sachbezugsverordnung, sodass beim Dienstnehmer für die private Nutzung kein Sachbezug anfällt.
Conclusio
Während somit für freiwillige Zulagen Lohnnebenkosten von rund 30 Prozent für die Apotheke anfallen und beim Dienstnehmer die freiwillige Zulage der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt, fallen bei der Zurverfügungstellung eines Elektrofahrzeuges weder Lohnnebenkosten an, noch gibt es Abzüge für den Dienstnehmer.