Sprung in die Selbstständigkeit – ein weiter Weg

Sprung

Mag. Georg Lippay, stv. Direktor des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs, schildert im ersten Teil unseres Interviews, welche Voraussetzungen Apotheker für die Selbstständigkeit erfüllen müssen. (Pharmaceutical Tribune 08/2018)

Pharmaceutical Tribune: Herr Mag. Lippay, welche Voraussetzungen hat ein selbstständiger Apotheker zu erfüllen?

Georg Lippay: Das ist im Apothekengesetz geregelt. Einerseits muss man eine Reihe von persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EWR-Landes bzw. der Schweiz. EWR-Bürger aus einem nicht deutschsprachigen Land müssen die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Zur persönlichen Eignung kommt noch die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker, ohne die man in Österreich den Beruf des Apothekers nicht ausüben darf.

Diese allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn das Staatliche Apothekerdiplom, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. Das Staatliche Apothekerdiplom wird von der Kammer vergeben, Voraussetzung dafür ist ein Studium der Pharmazie und daran anschließend eine einjährige fachliche Ausbildung (Aspirantenzeit) in einer öffentlichen Apotheke bzw. einer Anstaltsapotheke und die erfolgreiche Absolvierung der Apothekerprüfung.

An welche Bedingungen ist die Konzession für eine Apotheke gebunden?

Um eine Konzession für den Betrieb einer Apotheke zu erhalten, muss man eine Leitungsberechtigung erlangen. Für diese muss man fünf Jahre im Volldienst in einer Apotheke beschäftigt gewesen sein, Zeiten im Teildienst werden nur aliquot angerechnet. Außerdem braucht man noch ein Zeugnis vom Amtsarzt und einen aktuellen Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf. Es dürfen auch keine disziplinarrechtlichen oder andere Ausschließungsgründe vorliegen. Der angehende Apotheker darf z.B. nicht gleichzeitig eine Konzession für eine andere Apotheke haben – das ist im § 2 ApothekenG, dem Kumulierungsverbot, geregelt. Ein Ausschließungsgrund wäre auch, wenn man drei Jahre vor der Antragstellung nicht mehr in einer Apotheke gearbeitet hat, weil man dadurch die Leitungsberechtigung verliert.

Wie kann man sich auf die Selbstständigkeit vorbereiten, gibt es entsprechende Bildungsangebote?

Der VAAÖ bietet diesbezüglich einmal im Jahr ein zweitägiges Seminar für alle angehenden selbstständigen Apotheker an. Bei diesem Seminar werden alle wichtigen Themen wie etwa das Arbeitsrecht usw. behandelt. Neben Praktikern, die ihren eigenen Weg schildern, kommen auch Experten wie Steuerberater oder Experten aus der Versicherungsbranche zu Wort. Zusätzlich bietet der Österreichische Apothekerverband noch Spezialseminare für Jungunternehmer an. In diesen Seminaren geht es unter anderem um Einkauf oder Marketing und ähnliche Themen, die für einen Unternehmer relevant sind.

Kann man eine Apotheke auch zu zweit etwa als GmbH oder OG betrieben?

Der Betrieb einer Apotheke durch eine GmbH oder eine AG ist ausgeschlossen. Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist möglich, allerdings muss der Konzessionär persönlich haftender Gesellschafter sein. Das gilt auch für eine OG. Wird eine Apotheke von einer Gesellschaft betrieben, so muss der persönlich haftende Gesellschafter zu Beginn zumindest 25 Prozent der Gesellschaftsanteile halten. Außerdem besteht das Recht bzw. die Verpflichtung, nach zehn Jahren die Mehrheit zu erwerben.

Was hat es mit der Bedarfsprüfung auf sich?

Diese gibt es nur bei der Neuerrichtung einer Apotheke. Wer eine bereits bestehende Apotheke übernimmt bzw. fortführt, ist davon nicht betroffen. Im Rahmen des Konzessionsverfahrens kommt es zu einer sogenannten Bedarfsprüfung. In § 10 des Apothekengesetzes (sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung) wird eine Reihe von Ausschließungsgründen für die Erteilung einer Konzession aufgezählt. So darf sich unter anderem für eine bereits bestehende Apotheke die Anzahl der zu versorgenden Personen im Umkreis von vier Kilometern nicht unter die Marke von 5.500 verringern. Außerdem muss ein Abstand von 500 Metern zur nächsten Apotheke eingehalten werden.

Gibt es da Ausnahmen, ich denke z.B. an Bahnhöfe oder andere Verkehrsknotenpunkte mit vielen Menschen?

Was die Anzahl der zu versorgenden Personen betrifft, so können mitunter, etwa an Orten mit vielen Pendlern, auch sogenannte Einwohnergleichwerte zur Ermittlung des tatsächlichen Bedarfes herangezogen werden. Die Kammer hat dazu ein formalisiertes Verfahren ausgearbeitet, das unter anderem mit Geo-Daten der TU Wien operiert. Interessant ist dieses Verfahren vor allem an Verkehrsknotenpunkten wie z.B. Bahnhöfen oder in zukunftsträchtigen Siedlungsgebieten. Außerdem ist zu beachten, dass es in der Gemeinde, in der die Apotheke errichtet werden soll, einen Arzt geben muss.

Welche Rolle spielen die Hausapotheken von Ärzten in diesem Zusammenhang?

Gibt es bei dem Arzt eine Hausapotheke und sind weniger als zwei volle Planstellen für Allgemeinmediziner in dieser Gemeinde, so ist damit auch kein Bedarf für die Erteilung einer neuen Konzession gegeben. Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke wird von der Bezirksverwaltungsbehörde auf alle Fälle ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt. Wenn Ärzte betroffen sind, braucht man auch noch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer.