Patientenverfügung – quo vadis?

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung wurde 2006 als wichtiger Meilenstein in der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gefeiert. Dennoch blieb die erhoffte Akzeptanz dieses Instruments deutlich hinter den Erwartungen zurück. Die Zahl der Personen, die die Möglichkeit zur Errichtung einer Patientenverfügung nutzten, stagnierte auf niedrigem Niveau. Als Grund dieser Fehlentwicklung wurde die mangelnde Effizienz des Instruments angeführt, da es mangels einer zentralen Speicherung und eines rechtlich geordneten Zugangs weitgehend dem Zufall überlassen war, ob eine Patientenverfügung zeitgerecht gefunden wurde.

Zur Lösung dieses Problems sieht die Novelle nunmehr vor, dass sowohl verbindliche als auch nicht-verbindliche Patientenverfügungen in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu vermerken sind, sofern der Patient nicht widerspricht. Begleitend wurden eine zentrale Abfragemöglichkeit und eine korrespondierende Abfrageverpflichtung gesetzlich normiert. Die maximale Verbindlichkeitsdauer der Patientenverfügung wurde zudem von fünf auf acht Jahre erhöht und die formalen Voraussetzungen einer Verlängerung reduziert. So ist bei einer Erneuerung nur noch eine medizinische, nicht jedoch eine juristische Beratung erforderlich. Wie bereits nach altem Recht verliert die Patientenverfügung nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann. Zur Klarstellung wurde nun ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen, dass jede – also auch nicht-verbindliche – Patientenverfügung bei der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen ist. Aus Praktikabilitätsüberlegungen wurde zudem normiert, dass sich die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht richten. Es ist dem Gesetzgeber zuzubilligen, dass im Falle einer dringenden Behandlung die Ermittlung fremden Rechts unzumutbar ist.
Dennoch sei kritisch angemerkt, dass ein starres Abstellen auf die nationalen österreichischen Formvorschriften dazu führen wird, dass Patientenverfügungen, die nach ausländischem Recht errichtet wurden, mangels Einhaltung der österreichischen Formerfordernisse nicht verbindlich sein werden.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin CliniCum innere