Aufklärungsfrist auch bei ästhetischen Operationen umfassend beachten
Der OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Aufklärungspflicht gemäß §6 Abs 1 ÄsthOpG beschäftigen. Nach dieser Bestimmung darf eine ästhetische Operation nur durchgeführt werden, wenn der Patient nach umfassender ärztlicher Aufklärung seine Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung, woraus zu schließen ist, dass die Zwei-Wochen-Frist erst zu laufen beginnt, wenn nicht nur über den Eingriff, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff aufgeklärt wurde.
Im konkreten Fall fand die Anästhesieaufklärung jedoch unmittelbar vor der Operation statt. Der OGH führte zunächst allgemein aus, dass es zusätzlich zu den bei kosmetischen Operationen gesteigerten Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Aufklärung auch das erklärte Ziel gewesen sei, dem Patienten eine ausreichend lange Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer alle Argumente nochmals gegeneinander abgewogen werden sollen und möglicherweise auch Zweitmeinungen eingeholt werden können. Danach solle die Durchführung der ästhetischen Operation ohne Zeitdruck, aufgrund einer bewussten Entscheidung und erst nach reiflicher Überlegung und Reflexion durch den Patienten erfolgen.