ÖGP 2023: Was macht die Bewohnervertretung?
Bis zum Jahr 2006 standen ärztliches und pflegerisches Personal, das in Krankenhäusern bei Patientinnen und Patienten freiheitsbeschränkende Maßnahmen anordneten oder durchführten, mit einem Fuß im Gefängnis. Erst durch das Heimaufenthaltsgesetz wurde der Schutz der persönlichen Freiheit genauer geregelt und ein Rechtsschutz für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung oder psychischer Erkrankung in Einrichtungen geschaffen. Damit verbunden ist auch Rechtssicherheit für das betreuende Personal.
Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
Ziel des Heimaufenthaltsgesetzes ist es, für Menschen mit intellektuellen oder psychischen Beeinträchtigungen, die in Einrichtungen leben, das Recht auf Bewegungsfreiheit zu schützen. Freiheitsbeschränkungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die im Heimaufenthaltsgesetz geregelt sind. Zu diesem Zweck wurde die Bewohnervertretung installiert, die die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner wahrnimmt. Während in Altenheimen und Pflegeheimen alle betreuten Personen dem Heimaufenthaltsgesetz unterliegen („einrichtungsbezogener Anwendungsbereich“), fallen in Krankenanstalten nur bestimmte Patientinnen und Patienten unter den Schutz des HeimAufG („personenbezogener Anwendungsbereich“): „Zum einen muss bei den Betroffenen eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vorliegen, zum anderen muss ein ständiger Pflege- und Betreuungsbedarf bestehen“, erläutert Mag. Julia Stuhlbacher, VertretungsNetz, Bruck an der Mur.