Expedition von Überbrückungsrezept
Frage eines Kollegen: Ein Arzt hat für eine Substitutionspatientin ein Überbruckungsrezept für 4 Tage ausgestellt. Nach telefonischer Rückfrage besteht er auf die Expedition aller 4 Tagesdosen. Kann dies so expediert werden?
In der Suchtgiftverordnung ist im § 21 die Einzelverschreibung von Suchtgiften im Rahmen der Substitutionsbehandlung geregelt. Ein sogenanntes „Überbrückungsrezept“ darf nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Dafür kann entweder das Formblatt zur Substitutionsbehandlung oder das Rezeptformular der Krankenkassen verwendet werden (nicht jedoch ein Wahlarztrezept). Pro Einzelverschreibung darf maximal der Bedarf für 3 Tage verordnet werden. Das Rezept muss den Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“ und die den Einzelfall rechtfertigende Begründung enthalten. Eine Kopie der Verordnung ist spätestens am auf den Tag der Abgabe folgenden Werktag an den zuständigen Amtsarzt (nach dem Wohnsitz des Patienten) zu übermitteln. Das vorgelegte Überbrückungsrezept über einen Zeitraum von 4 Tagen ist somit nicht gültig.