7. Feb. 2024Wege in die ärztliche Selbstständigkeit – Teil 14

Weitere Überlegungen zur Honorargestaltung

Wie Sie als Wahlärztin bzw. Wahlarzt die Höhe Ihrer Tarife festlegen können und wie die Kostenrückerstattung abläuft, lesen Sie in diesem Teil der Serie.

Vektor eines medizinischen Personals, einer Gruppe selbstbewusster Ärzte und Krankenschwestern
Feodora Chiosea/GettyImages

Die Höhe des marktüblichen Honorars hängt unter anderem vom jeweiligen Fachgebiet ab. So ist eine Patientin oder ein Patient, die oder der eine Leistung aus der plastischen Chirurgie einmal im Leben aufgrund eines kosmetischen Problems benötigt, durchaus bereit, ein höheres Honorar zu zahlen als beim Besuch von Kinderärztinnen und -ärzten, die oft mehrmals pro Monat aufgesucht werden müssen.

Weitere Faktoren, welche die Höhe des Honorars beeinflussen müssen, sind die Anzahl der Mitbewerberinnen und Mitbewerber und deren Leistungsspektrum sowie der Standort der Ordination (im großstädtischen Bereich haben sich höhere Honorare etabliert als im ländlichen Bereich). Aber auch die Bevölkerungsstruktur und die lokale Infrastruktur haben Einfluss.

Die monatlichen Fixkosten wie Miete, Gehälter für Angestellte, Versicherungen sowie Kreditrückzahlungen beeinflussen die Honorargestaltung ebenfalls maßgeblich. Die Erstellung einer wirtschaftlichen Planrechnung ist Grundvoraussetzung für die Kalkulation der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Nicht zuletzt hängt die Höhe Ihres Honorars auch von Ihrer Selbsteinschätzung ab.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nicht sinnvoll ist, als „neue Wahlärztin/neuer Wahlarzt“ die Honorare etablierter Ärztinnen und Ärzte mit Dumpingpreisen zu unterbieten. Einerseits, weil man dem ökonomischen Druck auf Dauer nicht standhalten können wird, andererseits, weil für Patientinnen und Patienten die Höhe des Honorars keinesfalls eine Hauptentscheidungskriterium für die Auswahl darstellt. Die Honorare bereits niedergelassener Wahlärztinnen und Wahlärzte in der Region können als Maßstab herangezogen werden, da hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Akzeptanz in der Bevölkerung gegeben ist.

Ich warne alle davor, Leistungen wie Befundbesprechungen oder Kontrollen kostenlos zu erbringen. Damit bringen Sie nämlich den Patientinnen und Patienten gegenüber zum Ausdruck, dass diese Leistung „wertlos“ ist.

Kostenrückerstattung in der Wahlarztordination

Patientinnen und Patienten von Wahlärztinnen und -ärzten haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung von 80% des Kassentarifs für diese Leistung.

Bei Besuch von Fachärztinnen und Fachärzte ohne Zuweisung durch eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin ist die Position „Arztbrief oder Behandlungsbericht“ nicht rückerstattungsfähig. Wenn eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt 80% des Kassentarifs als Honorar verrechnen sollte (wovon jedoch aus wirtschaftlichen Gründen dringend abzuraten ist!), sollte man meinen, dass Patientinnen und Patient die Gesamtkosten des Ordinationsbesuches von der Krankenkasse rückerstattet werden. Viele Ausnahmen (insbesondere die limitierten Leistungen) führen jedoch dazu, dass die Kostenrückerstattung für einzelne Leistungen nur etwa 20% des Kassentarifs betragen können. Die Rückerstattung kann das Wahlarzthonorar nicht überschreiten.

Welche Leistungen sind limitiert?

Limitierte Leistungen sind Leistungen der Krankenkassen, die Kassenärztinnen und Kassenärzte nur eingeschränkt verrechnen dürfen. Diese können beispielsweise einmal pro Quartal oder nur bei einer bestimmten Anzahl der Patientinnen und Patienten verrechnet werden (etwa für 10% oder 20%). Bei Wahlarztpatientinnen und -patienten erfolgt die Rückerstattung mit Fixbeträgen, die zwar (teilweise deutlich) unter dem Kassentarif liegen, jedoch bei allen Patientinnen und Patienten rückerstattet werden. Die Tarife werden jährlich angepasst und errechnen sich aus der jeweiligen Überschreitung der Limits bei den Kassenärztinnen und Kassenärzten. Umso mehr von ihnen diese Limits überschritten haben, umso geringer ist der Rückerstattungstarif für Wahlarztpatientinnen und -patienten.

Wann wird kein Kostenersatz geleistet?

Beim Besuch einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes desselben Fachgebiets im selben Abrechnungszeitraum wird kein Kostenersatz geleistet. Die Abrechnung erfolgt bei den Gebietskrankenkassen quartalsweise, bei den sogenannten „kleinen Kassen“ (BVAEB, SV der Bauern und SV der Gewerblichen Wirtschaft, KFA) monatlich.

Werden 2 oder mehrere Wahlärztinnen und Wahlärzte desselben Fachgebietes innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Anspruch genommen, so werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jener Ärztin bzw. jenes Arztes ersetzt, deren/dessen Honorarnote als erste bei der Kasse einlangt.

Patientinnen und Patienten haben das Recht, von der Krankenkasse eine Aufschlüsselung der Rückerstattung zu beantragen. Sie haben auch das Recht auf eine bescheidmäßige Ausfertigung dieser Aufschlüsselung. Gegen diesen Bescheid sind bei Bedarf Rechtsmittel möglich. Wahlärztinnen und Wahlärzte haben diesbezüglich KEINE Rechte.

Positive Ausnahmen: Die KFA ersetzt 100% des Kassentarifs, auch bei Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden 100% des Kassentarifs rückerstattet. Bei Notfällen werden sogar bis zu 200% des Kassentarifs rückerstattet, wobei der „Notfall“ aus der Diagnose ersichtlich sein muss.

Wie kommen Patientinnen und Patienten zu ihrem Geld?

Für die Kostenrückerstattung muss die Honorarnote von der Patientin oder vom Patienten beim jeweiligen Kostenträger eingereicht werden. Eine Abtretung dieses Rechts an die Ärztin bzw. den Arzt oder an eine sonstige Person ist nicht möglich. Es ist nur möglich, saldierte und bereits bezahlte Honorarnoten bei der Krankenkasse einzureichen. Bei Zahlungen mittels Erlagscheins muss die Patientin bzw. der Patient den Zahlscheinabschnitt gemeinsam mit der Honorarnote einreichen.

In Planung sind digitale Möglichkeiten der Einreichung der Honorarnote, um die Kostenrückerstattung zu vereinfachen, aber auch um die Bearbeitung bei den jeweiligen Krankenkassen zu standardisieren und vereinfachen.

Viele Wahlärztinnen und Wahlärzte bieten als Serviceleistung an, die Honorarnote an die jeweils zuständigen Kostenträger zu schicken. Das heißt: Die Honorarnote wird ausgestellt und bezahlt, die Patientin bzw. der Patient unterschreibt das Ansuchen um Rückerstattung (das oft direkt auf der Honorarnote enthalten ist) und lässt dies in der Ordination. Die Honorarnoten werden dann gesammelt an die jeweiligen Krankenkassen geschickt. Diese Serviceleistung wird von vielen Patientinnen und Patienten gerne in Anspruch genommen und auch von vielen Wahlärztinnen und Wahlärzten angeboten.

Zusammenfassung

  • Jede Ärztin/jeder Arzt muss für sich ein schlüssiges System finden.
  • Ein einfaches, transparentes Honorarschema erhöht die Akzeptanz in der Bevölkerung. Das öffentliche Ankündigen von Honoraren ist zu empfehlen (zumindest mit einem Aushang in der Ordination), da Patientinnen und Patienten oft Hemmungen haben, nach den Kosten zu fragen.
  • Ich warne davor, kostenlose Leistungen anzubieten (Befundbesprechungen, Ausstellen von Rezepten, Kontrolluntersuchungen usw.). Damit artikulieren Sie, dass diese Leistung „wertlos“ ist.
  • Meine klare Empfehlung: Ein pauschales Honorarsystem mit 2 Tarifen: Erstordination (jeder neue Kontakt und jede weitere Konsultation mit einer Pause von mehr als 3–4 Monaten) und weitere Ordination (jede Folgeordination im Zusammenhang mit der Erstkonsultation).