22. Feb. 2024VAAÖ-Rechtsberatung

Geringfügige Beschäftigung während der Elternkarenz

In der Elternkarenz eine geringfügige Beschäftigung auszuüben ist sehr beliebt. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

Während der Karenz ist eine geringfügige Beschäftigung durchaus beliebt unter frischgebackenen Eltern: Einerseits können Eltern viel Zeit mit dem neugeborenen Baby verbringen und andererseits bessern sie dadurch die Familienkasse auf. Wichtige Informationen dazu haben wir für Sie in Kürze zusammengefasst.

Unter Elternkarenz versteht man die kündigungs- und entlassungsgeschützte Dienstfreistellung des in Anspruch nehmenden Elternteils gegen Entfall des Entgelts. Möchte der Elternteil nun trotzdem – im geringeren Ausmaß – arbeiten, kann ein weiteres Dienstverhältnis abgeschlossen werden. Dieses neue Dienstverhältnis wird bis zum Ende der Karenz befristet, sodass es wie bei sämtlichen befristeten Verträgen grundsätzlich keine Kündigungsmöglichkeit gibt. Entlassungsschutz besteht im geringfügigen Dienstverhältnis für den Elternteil allerdings nicht. Rechtlich gesehen handelt es sich um ein zweites, separates Dienstverhältnis, das getrennt vom karenzierten Dienstverhältnis zu betrachten ist. Dadurch entstehen aus dem neuen Dienstverhältnis auch eigene Ansprüche wie etwa Urlaub.

Unterschied zwischen Karenz und Kinderbetreuungsgeld

Zu unterscheiden ist die Elternkarenz vom Kinderbetreuungsgeld (KBG). Für die Inanspruchnahme der Karenz gibt der Elternteil beim Dienstgeber bekannt, wie lange er vom Dienst freigestellt sein möchte. Die Karenz kann bis zum 22. Lebensmonat des Kindes oder von Alleinerziehenden bzw. bei Teilung der Karenz zwischen beiden Elternteilen bis zum 24. Lebensmonat beansprucht werden.

Das KBG dagegen wird bei der Österreichischen Gesundheitskasse beantragt, und es stehen verschiedene Varianten mit unterschiedlicher Bezugsdauer und -höhe zur Verfügung. Die Dauer der Karenz und die Bezugsdauer des KBG können somit auseinanderfallen. Zu beachten ist, dass ein KBG-beziehender Elternteil nur während des Bezugs krankenversichert ist. Ein Bezug des KBG über einen kürzeren Zeitraum als die Dauer der Karenz macht daher eine Selbst- oder Mitversicherung in der Krankenversicherung notwendig.

Für die Beschäftigung während der Karenz sind sowohl die Zuverdienstgrenze der Karenz als auch jene des KBG zu beachten.

Zuverdienstgrenze bei der Karenz

Während der Karenz können Eltern eine Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze, d.s. derzeit 518,44 Euro, oder für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr auch darüber hinaus ausüben.

Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld

Beim einkommensabhängigen KBG liegt die Zuverdienstgrenze bei 8.100 Euro pro Kalenderjahr, beim pauschalen KBG gilt die individuelle Zuverdienstgrenze von 60% des letzten Jahreseinkommens, höchstens aber 18.000 Euro pro Kalenderjahr.

Um Apothekerinnen und Apothekern eine geringfügige Beschäftigung zu ermöglichen, kann ausnahmsweise eine Meldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Höhe von 1/10-Dienst erfolgen. Überschreitet eine monatliche Meldung die Geringfügigkeitsgrenze, kann eine wöchentliche Meldung vorgenommen werden.

Die Rechtsabteilung des VAAÖ unterstützt dessen Mitglieder gerne bei der Planung einer Elternkarenz und ist unter (01) 404 14 411, montags bis freitags von 9:00 bis 16:00 Uhr, oder unter rechtsberatung@vaaoe.at erreichbar.

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